Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120184-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. November 2012 (EB120478)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. November 2012 wies die Vorinstanz das vom Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. März 2012) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. März 2010 gestellte Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 350.– ab. Dem Beklagten, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Par- teientschädigung zugesprochen (Urk. 12 S. 4). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. November 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die folgende Beschwer- deanträge (Urk. 11 S. 1): "1. Es sei dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen und 2. es sei die Betreibung im Betreibungsregister vom BA B._____ zu lö- schen." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Damit sind die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-2) vorliegend nicht zu berücksichtigen. 2.2 Der Gesuchsgegner beanstandet die Annahme der Vorinstanz, dass er keine Parteientschädigung verlangt habe. Eine solche habe er am 19. April 2010 auf Seite 3 als Nachtrag zum Antrag verlangt (Urk. 11 S. 1). Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 19. April 2010 an den Regierungsrat des Kantons Zürich einen Antrag auf Entschädigung stellte (Urk. 13/1a S. 3), indes stellte er im Rechtsöffnungsverfahren selber keinen entsprechenden Antrag (Urk. 5). Da der Antrag im Rechtsöffnungsverfahren nicht gestellt worden ist, kann in jenem Verfahren auch keine Entschädigung zugesprochen werden. Infolge dessen, dass der Antrag im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet ge- stellt wurde, kann er vorliegend auch nicht mehr berücksichtigt werden. Entspre- chend ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Weiter beanstandet der Gesuchsgegner, dass über seinen Antrag be- treffend Löschung des Betreibungsregistereintrages nicht entschieden worden sei (Urk. 11). 3.2 Dies trifft zu, hat der Gesuchsgegner einen solchen Antrag doch be- reits in seiner Stellungnahme zum Rechtöffnungsbegehren vom 14. September 2012 gestellt (Urk. 5) und hätte die Vorinstanz dementsprechend darüber ent- scheiden müssen. Indem sie nicht darüber entschied, wurde der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners verletzt. 3.3.1 Dennoch kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden: Die Beschwerdeinstanz kann anstelle einer Rückweisung die Sache gleich selber entscheiden, sofern diese spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Sache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sach- entscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Spruchreife wird in der Praxis sodann regelmässig dann vorliegen, wenn die Beschwerdeinstanz ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO).
3.3.2 Zwar ist eine Rückweisung an die erste Instanz bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln geboten (was bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchaus der Fall sein kann). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Fall spruchreif ist, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelver- fahren geheilt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO mit Verweis auf A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen, Zü- rich/Basel/Genf 2008, Rz. 57 zu § 10 Prozessgrundsätze). Der Mangel kann in der Regel dann durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und der betroffenen Partei kein Nachteil er- wächst (A. Staehelin/D.Staehelin/P. Grolimund, a.a.O., Rz 57 zu § 10). 3.3.3 Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch hat sie ebenso wie die Vorinstanz das Recht von Am- tes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), weshalb sie ebenso wenig an eine unvoll- ständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist wie die Vo- rinstanz. Da vorliegend lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, nämlich ob im Rechtsöffnungsverfahren die Löschung des Betreibungsregistereintrages ange- ordnet werden kann oder nicht, hat die Beschwerdeinstanz in dieser Hinsicht die- selbe Kognition wie die Vorinstanz. Sodann liegen alle für den Sachentscheid notwendigen Grundlagen vor. Schliesslich erleidet der Gesuchsgegner durch ei- nen direkten Entscheid keinen Nachteil. So ist es denn auch im Sinne der Pro- zessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrund- satzes, welcher einen zügigen Verfahrensablauf gewährleisten soll, zulässig, dass die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid trifft, auch wenn dadurch das Ge- bot der Wahrung des (vollen) Instanzenzugs nicht eingehalten wird. Schliesslich liegt es im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie in der Sache neu entschei- det oder die Sache an die erste Instanz zurückweist. Entscheidet sie neu, tritt sie an die Stelle der Vorinstanz und urteilt mit voller Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 f. zu Art. 327 ZPO).
3.3.4 Damit erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal es sich um eine rein rechtliche Frage handelt. 3.4 Die Anordnung der Löschung des Betreibungsregistereintrages ist ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners im Rahmen des Rechtsöffnungsverfah- rens nicht möglich. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Gegen einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel können lediglich die Einreden gegen den Rechtsöffnungs- titel selber sowie die vom Gesetz in Art. 81 SchKG genannten Einreden vorge- bracht werden. Sodann hebt ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid die be- treffende Betreibung auch nicht auf. Hierzu stehen lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellung- klage offen. Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist vorliegend folgendes zu berücksichtigen: Hätte die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 1. November 2012 festgehalten, dass eine Löschung des Betreibungsregisterantrages im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens nicht angeordnet werden kann, hätte der Gesuchsgegner allen- falls in diesem Punkt keine Beschwerde erhoben. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner zunächst mehrmals bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich und damit beim Gesuchsteller um Löschung des Eintrages ersuchte, was offenbar trotz Vorliegens des abschlägigen Entscheides betreffend Rechtsöffnung abgelehnt worden ist. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich vorlie- gend, mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO für diesen Antrag im zweitinstanzli- chen Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.3 Hingegen unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich seines Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die hierauf anfallenden Kosten aufzuerlegen sind. Der diesbezügliche Aufwand beträgt rund ein Drittel des Verfahrens, weshalb der Gesuchsgegner ei- nen Drittel der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 5.4 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Ein Drittel der Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im üb- rigen Umfang werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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