Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Oktober 2012 (EB121401)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2012) gestützt auf die rechtskräftige Schlussverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. April 2012 für eine ausstehende Busse inklusive Spruch-, Schreib- und Vorla- dungsgebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 449.– nebst 5 % Zins seit 11. Juni 2012 auf den Betrag von Fr. 249.–. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) geregelt (Urk. 10 S. 3). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. November 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. November 2012) in- nert Frist rechtzeitig Rekurs (recte: Beschwerde) erhoben (Urk. 9).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen wurde (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. 2.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nach- frist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 2.4 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu
Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Gesuchsgegner setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er verlangt einen Prozess mit Gegenüberstellungen, Tatortbesichtigungen und psychische Hilfe für die Täter. Zum Einen handelt es sich dabei um Noven, welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden strikten Novenverbots nicht mehr vorgebracht werden können. Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz nicht erschienen (Prot. I S. 3), macht aber auch zu Recht nicht geltend, vom vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben, hat er die Vorladung doch entgegengenommen (Urk. 5; Urk. 12). Damit ist er im Beschwerdeverfahren mit neuen Behauptungen ausgeschlossen und auch die von ihm neu eingereichten Unterlagen bleiben un- beachtlich. Zum Anderen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 10 S. 2 Erw. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Gesuchs- gegner vor dem Stadtrichter Gelegenheit zur Einvernahme und damit zum Verfah- ren gehabt hatte, hat er doch selber Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Ok- tober 2010 erhoben (Urk. 4/2). Nimmt er diese Gelegenheit nicht wahr, hat es damit sein Bewenden (Urk. 4/3. Entsprechend ist das Verfahren vor dem Stadt- richteramt abgeschlossen. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 449.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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