Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120179-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ S.p.A., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2012 (EB120866)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 18 = Urk. 24) wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beklagten ab. Sodann erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011) – gestützt auf ein Schiedsur- teil der International Chamber of Commerce vom 9. August 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'226'900.--, Fr. 3'448'260.-- und Fr. 25'563'984.--; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und diese wurde verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'000.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen haben beide Parteien am 16. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei diejenige der Beklagten unter vorliegender Prozess- Nummer und diejenige der Klägerin unter der Prozess-Nummer RT120180 ange- legt wurde. Die Beklagte stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23 ): "1. Das Urteil und die Verfügung vom 31. Oktober 2012 des Bezirksge- richts Zürich (Einzelgericht Audienz) bzw. die definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011, sei aufzuheben. 2. Betreffend die von der Klägerin verlangte inzidente Anerkennung und Vollstreckbarerklärung: (i) "Das Rechtsöffnungsgesuch bzw. das Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin, welches diese mit Eingabe vom 13. Juni 2012 ge- stellt hat, sei abzuweisen. Eventuell: Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bzw. die inzidente Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ICC Schiedsurteils vom 9. August 2010 sei bis zum Vorliegen einer definitiven Entscheidung im ... Rechtsmittelverfahren [des Staates D.] zu sistieren. Sub-eventuell: Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bzw. die inzidente Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ICC Schiedsurteils vom 9. August 2010 sei, gegen Stellung einer ent- sprechenden Sicherheit, bis zum Vorliegen einer definitiven Ent- scheidung im ... Rechtsmittelverfahren [des Staates D._____] zu sistieren. (ii) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." 3. Für den Fall, dass die inzidente Anerkennung und Vollstreckbarerklä- rung gewährt werden sollte:
(i) "Eine definitive Rechtsöffnung sei im Umfang von mindestens CHF 14'746'200 zu verweigern. (ii) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." " c) Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurde der Beschwerde der Beklagten die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt (Urk. 27). Dieser ist am 26. November 2012 fristgerecht eingegangen (Urk. 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. d) Am 11. Januar 2013 erfolgte eine von beiden Parteien bzw. deren Rechtsvertretern unterzeichnete Eingabe, mit welcher diese mitteilten (Urk. 30): "B._____ und A._____ haben am 19. bzw. 21. Dezember 2012 einen Ver- gleich betreffend, unter anderem, die in Betreibung gesetzte Forderung von B._____ gegen A._____ aus dem ICC Final Award vom 9. August 2010 (Schiedsverfahren ICC Nr. ...) unterzeichnet ("Vergleich"). In Übereinstim- mung mit dem im Vergleich Vereinbarten hat A._____ eine Zahlung an B._____ geleistet. Die Parteien bestätigen hiermit, dass damit die von B._____ mit Zahlungsbe- fehl vom 23. Dezember 2011 gegen A._____ in Betreibung (Nr. ...) gesetzte Forderung im Sinne von Art. 81 SchKG getilgt ist. Vor diesem Hintergrund erklären B._____ und A._____ gemeinsam dem Be- treibungsamt gegenüber, (1) die mit Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011 von B._____ in Be- treibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. ...) wird zurückgezo- gen und das Betreibungsamt C._____ ersucht, die Einträge der Be- treibungen Nr. ... und Nr. ... im Betreibungsregister von A._____ zu löschen, Weiter beantragen B._____ und A._____ dem Obergericht des Kantons Zü- rich gemeinsam, (2) es seien die Beschwerdeverfahren gestützt auf den Vergleich abzu- schreiben; (3) es seien den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen; (4) es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien für das gesam- te Vollstreckungsverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädi- gung verzichten." 2. Die Parteien haben über die streitgegenständliche, in Betreibung ge- setzte Forderung einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen. Da sie dem Gericht nur Mitteilung von dessen Inhalt gemacht, den Vergleich selber dem Ge-
richt jedoch nicht eingereicht haben, ist das Verfahren nicht zufolge Vergleichs abzuschreiben, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit (Killias, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 16 f. zu Art. 241 ZPO; Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 7 zu Art. 241 ZPO). Auf das Ergebnis – Abschreibung des Beschwer- deverfahrens – hat dies allerdings keinen Einfluss. 3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert rund Fr. 42 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerle- gen und unter Verrechnung mit den von ihnen in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom verein- barungsgemässen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf die Beklagte entfallende Hälfte wird mit dem von ihr in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Beleg-Nr. ...) verrech- net, die auf die Klägerin entfallende Hälfte mit dem von dieser im Verfahren RT120180 geleisteten Kostenvorschuss (Beleg-Nr. ...). 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren auf Parteientschädigungen verzichtet haben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 42 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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