Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120177-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. September 2012 (EB120260)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 26. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2012) ge- stützt auf die Police Nr. ... in Verbindung mit den Prämienrechnungen vom 11. Oktober 2011 und 17. Dezember 2011 für ausstehende Prämien definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'091.20 nebst 5 % Zins seit 25. Juni 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 11 S. 5). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin nach Zustellung des begründeten Entscheides mit Schreiben vom 12. November 2012 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 13. November 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 10 S. 1): "1. Das Urteil vom 26.09.2012 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Aufhebung und Löschung der Betreibung sei zu verfügen. 3. Alles zu Lasten der unterliegenden Partei." 2. Die Gesuchsgegnerin hält dafür, mit der B._____ keine Verträge abge- schlossen zu haben, was sie dieser mehrfach mitgeteilt habe. Sodann beantragt sie zu prüfen, ob die Unterschrift auf den Verträgen von einem zuständigen Ver- waltungsrat der Gesellschaft stammten. Damit beantragt die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132
ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskon- trolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das No- venverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3.2 Die Gesuchsgegnerin ist an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 3). Sie war mit Schreiben vom 2. Au- gust 2012 zu der auf den 26. September 2012 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen worden (Urk. 3). Diese Vorladung konnte ihr am 6. August 2012 zuge- stellt werden (Urk. 12). Die Gesuchsgegnerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, vom Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. Damit sind ihre Anträge und Behauptungen, wonach sie nie mit der Gesuchstellerin einen Vertrag abge- schlossen habe, neu und mit neuen Behauptungen ist sie im Beschwerdeverfah- ren gemäss voranstehenden Erwägungen ausgeschlossen. Entsprechend sind diese Einwendungen unbeachtlich. Im Weiteren setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 3.3 Die Löschung der Betreibung kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren beantragt werden. Dem Schuldner – und damit der Gesuchsgegnerin – stehen im Rechtsöffnungsverfahren lediglich die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG (Til- gung, Stundung, Verjährung) zur Verfügung. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin und Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Ge- suchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'091.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js