Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120175-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. November 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2012 (EB121593)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2012) ab (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 9. November 2012 erhob die Gesuchstel- lerin Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung sei wie erstin- stanzlich beantragt zu erteilen (Urk. 9). 3. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass am 5. Februar 2010 zwischen dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner), Firma: D._____ GmbH, und ihrem Herrn E._____ ein Vertrag abgeschlossen worden sei, der von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Der Gesuchsgegner sei damals als Vertreter dieser Firma aufgetreten. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei der Gesuchsgegner als Privatperson der Auftraggeber gewesen (unter Hinweis auf den E-Mailverkehr vom 17. Februar 2010 zwischen Herrn E._____ und dem Gesuchsgegner). Aus diesem Grund hät- te sie die Rechnungen und Mahnungen auf seine Privatadresse anpassen müs- sen. Den erteilten Auftrag hätte sie für den Gesuchsgegner sauber abgewickelt. Sie erwarte auch, für ihre Aufwände entschädigt zu werden. Die Zuständigkeit des Gesuchsgegners sei unzweifelhaft ersichtlich und durch ihn selber bestätigt (Urk. 9). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin vorgebrachten Tat- sachenbehauptungen und die eingereichte Urkunde (Urk. 11) sind allesamt neu und waren im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgebracht und angerufen worden. Sie können daher aufgrund Art. 326 ZPO im Beschwerdever- fahren nicht mehr berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fällt die vom Gesuchsgegner namens der D._____ GmbH unterzeichnete Auftragsbe- stätigung (Urk. 5/4) als Rechtsöffnungstitel gegen den Gesuchsgegner persönlich ausser Betracht. Es bleibt dabei, dass der Gesuchsgegner im eigenen Namen keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG unterzeichnet hat, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge-
mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'641.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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