Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120173-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2012 (EB120480)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 18. September 2012 in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend ausstehende Steuern vor Vorinstanz gegen- über (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Pflicht zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 2 S. 3). 1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 20. Oktober 2012) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsgegner die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdever- fahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht be- schwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 3). Hierauf teilte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 2. November 2012) in- nert Frist mit, auf einem Beschwerdeverfahren bestehen zu wollen (Urk. 5). Ent- sprechend ist ein solches durchzuführen. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also den Kanton Zürich, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 1). Indes wurde der Gesuchs- gegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwer- de nicht einzutreten. 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.–
festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss