Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120171-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Horgen,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 4. September 2012 (EB120181)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. September 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2011) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 30. August 2011 (Urk. 2/3/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 900.–, für die Betreibungskosten von Fr. 53.– sowie für die Kosten und Entschädigung des Ur- teils der Vorinstanz (Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm dieses Urteil am 14. September 2012 in Empfang (Urk. 14). b) Am 24. September 2012 (hierorts am 28. September 2012 eingegangen) stellte der Gesuchsgegner den prozessualen Antrag, ihm sei die Frist zur Einrei- chung der Beschwerde zu erstrecken. Er habe gedacht, dass er mit der Be- schwerde am 24. September 2012 fertig werden würde. Da diese aber zu aus- führlich und kompliziert sei, sei ihm dies nicht gelungen. Ab dem 1. Oktober 2012 sei er für zehn Tage im Ausland (Urk. 15 S. 1). Der Gesuchsgegner reichte der Vorinstanz ein entsprechendes Fristerstre- ckungsgesuch vom 24. September 2012 (bei der Vorinstanz am 28. September 2012 eingegangen) ein. In diesem erwähnte er zusätzlich, dass er die ab dem 1. Oktober 2012 stattfindende Reise bereits im Jahre 2011 gebucht habe. c) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 15. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass es sich bei der Frist von zehn Tagen zur Er- hebung der Beschwerde um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daher könne seinem Gesuch um Erstreckung der Frist nicht ent- sprochen werden. Er habe das angefochtene Urteil am 14. September 2012 in Empfang genommen. Somit sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 24. September 2012 abgelaufen. Da seine Eingabe vom 24. September 2012 we- der Beschwerdeanträge noch eine Begründung aufweise, wäre auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Bis anhin sei kein formelles Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden. Er habe der beschliessenden Kam- mer bis zum 29. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 24. September 2012 trotz des Ausgeführten Beschwerde er- heben wolle oder nicht. Sollte er sich innerhalb der Frist nicht bei der beschlies- senden Kammer melden, werde seine Eingabe als Beschwerde entgegen ge- nommen und es werde ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet (Urk. 17). d) Mit fristgerechter Eingabe vom 29. Oktober 2012 hielt er an seiner Be- schwerde fest (Urk. 18 ff.). Er stellte zudem den prozessualen Antrag, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei zu erstrecken oder wiederherzustellen. Die Vo- rinstanz habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Rechtsmittelfrist nicht er- streckt werden könne. Dies müsste in einem Urteil jedoch ausdrücklich aufgeführt sein. Wäre ihm bekannt gewesen, dass diese Frist nicht erstreckt werden könnte, hätte er am 24. September 2012 bereits seine unvollständige Beschwerde einge- reicht. Oder er hätte sich eine Hilfe geholt, um die Beschwerde vollständig einrei- chen zu können. Dass er seine Eingabe nicht werde fertig stellen können, sei ihm erst am späten Nachmittag des 24. Septembers 2012 klar geworden (Urk. 18). Als Beilage zu seinem prozessualen Antrag reichte er seine unvollständige Be- schwerde vom 24. September 2012 zusammen mit Beilagen ein (Urk. 19 ff.). e) Der Gesuchsteller verzichtete auf eine Stellungnahme zum Wiederher- stellungsgesuch des Gesuchsgegners vom 29. Oktober 2012 gemäss Art. 149 ZPO (vgl. Urk. 22). 2. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 144 ZPO ist zu schliessen, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung sowohl gesetzliche (Art. 144 Abs. 1 ZPO) wie auch gerichtliche (Art. 144 Abs. 2 ZPO) Fristen kennt. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer im Gesetz selbst festgesetzt ist. Bei der in Art. 321 Abs. 2 ZPO explizit festgesetzten Frist von zehn Tagen zum Einreichen der Be- schwerde handelt es sich somit um eine gesetzliche Frist. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können die gesetzlichen Fristen nicht erstreckt werden.
Wie aus der ersten Seite des angefochtenen Entscheids vom 4. September 2012 hervorgeht, urteilte am Bezirksgericht Horgen das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren (vgl. Urk. 16 S. 1). Aus den Erwägungen des Rechtsöffnungs- richters geht sodann hervor, dass das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanz- liche Endentscheide betreffend Rechtsöffnung die Beschwerde sei (unter Hinweis auf Art. 319 i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; vgl. Urk. 16 S. 4 Ziff. 4). Schliesslich wurde in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils nochmals darauf hingewie- sen, dass die Beschwerde innert 10 Tagen von dessen Zustellung an bei den Zi- vilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zu erheben sei (vgl. Urk. 16 S. 4). Aufgrund des Hinweises der Vorinstanz auf Art. 319 ZPO und damit auf die Bestimmungen zur Beschwerde hätte ein Blick ins Gesetz genügt, um erkennen zu können, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen han- delt, die nicht erstreckbar sind. Dies wäre auch einer rechtsunkundigen Partei zu- zumuten gewesen. So ist der Wortlaut des Gesetzes diesbezüglich unmissver- ständlich (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Im Unterschied dazu gibt es gerichtliche Fristen, deren Dauer im Einzelfall vom Gericht bzw. dem mit der Prozessleitung betrauten Mitglied mittels Verfü- gung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) festgesetzt wird (Hoffmann-Nowotny, in: Kurzkom- mentar ZPO, Basel 2010, Art. 144 N 4 m.w.H.). Im Gegensatz zu den gesetzli- chen Fristen sollten die Gerichte entsprechend der Praxis in verschiedenen Kan- tonen mittels Bezeichnung einer Frist als "einmalig" oder "unerstreckbar" bzw. "nur einmal erstreckbar" oder "letztmals erstreckt" signalisieren, dass weitere Ver- längerungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. dazu Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 144 N 6 m.w.H.). Die Vorinstanz war dazu jedoch nicht verpflichtet, da es sich – wie ausgeführt – bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche und nicht gerichtliche Fristen handelt. Abschliessend zu betonen bleibt, dass Erstreckungsgesuche aus Gründen der Vorsicht möglichst frühzeitig gestellt werden sollten (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 144 N 7 m.w.H.). Auch dies machte der Gesuchsgegner nicht. Ohne sich vorher nach der Erstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist zu erkundigen, brachte er das Gesuch erst am letzten Tag der laufenden Frist zur Post.
Den prozessualen Antrag des Gesuchsgegners um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift ist daher abzuweisen. 3. Eine versäumte gesetzliche Frist kann wiederhergestellt werden, sofern die Partei an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 144 N 4, ferner Art. 148 N 5). Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum werden in der Regel nicht als leichtes Verschulden qualifiziert, sofern nicht begründetes Vertrauen in eine un- richtige Auskunft eines zuständigen Amts oder in eine unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung vorliegt (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 148 N 20 m.w.H. [Online-Stand 16.04.2012]). Versehentlich falsches Terminieren gilt als grobe Nachlässigkeit. Mangelndes Verständnis von Rechtsbelehrungen ist nicht entschuldbar. Wenn nötig hat sich der Betroffene über den Inhalt und die Bedeutung des ihm zuge- stellten Entscheids zu informieren (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 148 N 23 m.w.H. [Online-Stand 16.04.2012]). Wenn eine Partei, die nicht rechtskundig ist, es unter- lässt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenützt verstreichen lässt, handelt sie grobfahrlässig. Eine Partei, die es trotz ungenügender Kenntnis der prozessualen Vorschriften unternimmt, einen Rechtsstreit auf eigene Faust durchzufechten und dabei eine Frist versäumt, kann sich nicht damit herausreden, die entscheidende Verfahrensvorschrift sei ihr ent- gangen (ZR 35 Nr. 29). Wie bereits ausgeführt, wäre es dem Gesuchsgegner zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig über den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erkundigen. Indem er sein Erstreckungsgesuch erst am letzten Tag der Frist zur Post brachte, unterliess er es, sich rechtzeitig über den Fristenlauf zu informieren, weshalb er grobfahrlässig gehandelt hat. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 4. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist somit nicht einzutreten. 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs-
gegner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Sep- tember 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und Urk. 18 bis 20, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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