Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120168-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. November 2012
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Avv. X.
gegen
B._____ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Oktober 2012 (EB120156)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Begeh- ren des Beschwerdeführers um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) für Fr. 71'400.-- nebst 12 % Zins seit 1. Februar 2012 ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 31). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 6): "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Oktober 2012 wird daher aufgehoben. 1.2. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, wird vollumfänglich gutgeheis- sen. 2. Kosten, Spesen und Entschädigungen erster und zweiter Instanz zu Lasten der Gegenpartei." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit drei Alter- nativbegründungen ab. Erstens liege kein genügender provisorischer Rechtsöff- nungstitel vor. Der Beschwerdeführer berufe sich hierfür auf die von der Beklag- ten unterzeichnete "Ricevuta" vom 6. März 2008 über CHF 200'000.-- (Urk. 33/ 20/C). Aus dieser Urkunde ergebe sich jedoch kein Berechtigter und auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Korrespondenz vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (Urk. 31 S. 3-6). Zweitens sei die Fälligkeit der behaupteten Forde- rung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht erstellt, denn der Beschwer- deführer habe keine substantiierten Behauptungen zur Kündigung aufgestellt (Urk. 31 S. 6 f.). Und drittens müsste sich die Forderungssumme aus der Schuld- anerkennung ergeben oder einfach bestimmbar sein; die vom Beschwerdeführer hierzu aufgestellten Berechnungen seien nicht nachvollziehbar bzw. zuwenig substantiiert (Urk. 31 S. 7-9).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unech- te wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Insbesondere ist die neue Behauptung des Be- schwerdeführers, es handle sich bei Urk. 33/20 um ein Inhaberpapier, unzulässig. c) Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren aus drei voneinander unabhängigen Gründen (Alternativbegründungen) abgewiesen. Mit der Beschwerde müssen daher alle drei Begründungen zu Fall gebracht werden; wenn auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungsalternativen Bestand hat, ist die Beschwerde abzuweisen. d) Hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung bringt der Beschwerdeführer vor, die Schuldanerkennung (Urk. 33/20/C) sehe die jederzeitige Rückzahlbarkeit der darin enthaltenen Forderung vor. Er habe die Rückzahlung dieser Forderung mehrfach mündlich und am 2. November 2011 (Urk. 33/4/3) und 23. November 2011 (Urk. 33/4/5) schriftlich gefordert; die Beschwerdegegnerin habe mit Brief vom 8. November 2011 die Kündigung anerkannt und die Zahlung versprochen. Diese Urkunden würden die Kündigung des Darlehens beweisen. Ein letzter Ter- min zur Rückzahlung sei der Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2012 (Urk. 33/4/6) gesetzt worden (Urk. 30 S. 4). e) Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2012 das Vorliegen einer rechtsgültigen Kündigung bestritten (Urk. 13 S. 4). Der Beschwerdeführer hatte dazu in seiner Replik erwidert, der Betrag
und die Zinsen könnten zu jedem Zeitpunkt gefordert werden, und er versuche schon seit geraumer Zeit, den noch geschuldeten Betrag zu erhalten, jedoch ohne Erfolg; die Kündigung sei daher jedenfalls erfolgt (Urk. 20 S. 4). Gemäss "Rice- vuta" vom 8. März 2008 war der Betrag ab 15. März 2008 jederzeit rückzahlbar. Daraus ergibt sich aber nicht, dass er auch jederzeit ohne Kündigung im Sinne von Art. 318 OR rückforderbar war. Die Vorinstanz setzte daher für die Fälligkeit der Forderung zu Recht eine Kündigung voraus. Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz in der Tat nicht substantiiert behauptet, wann und wie er den geforder- ten Betrag gekündigt hat. Seine in der Beschwerdeschrift neu erhobenen Behaup- tungen, dass die Kündigung mit den Schreiben vom 2. und 23. November 2011 erfolgt sei, können zufolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (oben Erw. 2.b) nicht berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, dass diese beiden Schreiben schon bei der Vorinstanz eingereicht wurden, denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, in den Akten nach für eine Partei günstigen Unterla- gen zu suchen. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die nur allge- mein behauptete Kündigung nicht genügend substantiiert behauptet hat. Demge- mäss ist das Rechtsöffnungsbegehren mangels rechtsgenügend erstellter Fällig- keit der Forderung abzuweisen. f) Nachdem somit eine der Begründungsalternativen der Vorinstanz zu schützen ist, brauchen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden und ist die Beschwerde abzuweisen (oben Erw. 2.c). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 71'400.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 71'400. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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