Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120167-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Oktober 2012 (EB121167)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) blieb der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2012 unentschuldigt fern (Prot. I S. 3). Der Gesuchsgegner hatte bereits am 28. August 2012 seine Stellungnahme einge- reicht, worauf die Vorinstanz aufgrund der Akten entschied (Urk. 7, Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) gestützt auf das Anmeldeformular der D._____ für den Kurs E._____ vom 18. April 2011 (Urk. 3/2) in Verbindung mit der Bestätigung vom 26. April 2011 (Urk. 3/4) und der Zahlungsvereinbarung vom 8./12. September 2011 (Urk. 8/8) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'020.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012. Im Mehrum- fang wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Ferner wur- de das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen (Urk. 19 S. 6 Dispositivziffern 1 f.) 2. Mit innert Frist eingegangener Eingabe vom 24. Oktober 2012 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen die obgenannten Entscheide, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Entscheide unter Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 600.– beantragte, dies unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstel- lerin. Ferner sei ihm für alle zukünftigen Verhandlungen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 18). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer hat eine Begründungslast. Es ist deshalb in der Be- schwerdeschrift substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochte- ne Entscheid falsch ist und weshalb er geändert werden muss. Der Beschwerde- führer hat somit darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig an- gewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Spühler/Vock, Rechts-
mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 48 Ziff. VI.1 lit. b i.V.m. S. 25 Ziff. VI.1 lit. b). b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 4. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentli- chen vor, dass die Vorinstanz bei der Entscheidfindung entgegen Art. 234 Abs. 1 ZPO seine Stellungnahme vom 28. August 2012 sowie seine vor Erstinstanz ein- gereichten Beweismittel nicht beachtet habe. Seinen eingereichten Unterlagen und Beweismitteln sei deutlich zu entnehmen, dass seine Beweise mehr als aus- reichend seien, um in seiner Abwesenheit ein Urteil zu fällen, welches zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Die mitwirkenden Juristen seien befangen gewesen und hätten unfair gehandelt (Urk. 18). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vor- derrichters zu verweisen (vgl. Urk. 19). Entgegen den Ausführungen des Ge- suchsgegners beachtete der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter seine Einga- ben sehr wohl (vgl. z.B. Urk. 19 S. 3 Ziff. 3.2). So kam er unter anderem zum Schluss, dass sich die Einwendungen des Gesuchsgegners, die vertraglich ge- schuldete Leistung sei nicht vollumfänglich erbracht worden, als offensichtlich haltlos erweisen würden. Dies, da sich die Einwendungen auf eine seitens der Gesuchstellerin gar nicht geschuldete Leistung beziehen würden (Urk. 19 S. 3 f. Ziff. 3.3). Der Gesuchsgegner unterliess es, im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die Erwägungen des Rechtsöffnungsrichters falsch seien. Er beliess es dabei zu behaupten, seinen vor Erstinstanz eingereichten Unterlagen und Beweismitteln sei deutlich zu entnehmen, dass seine Beweise mehr als aus- reichend seien, um in seiner Abwesenheit ein Urteil zu fällen, welches zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Er unterliess es dabei jedoch, sich mit den Erwägun- gen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters substanziiert auseinanderzuset- zen. Ebenso unterliess es der Gesuchsgegner, substanziiert darzulegen, inwie- fern der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter sowie der mitwirkende Gerichts-
schreiber befangen sein sollten. Eine Befangenheit einzig aus der Behauptung abzuleiten, die vor Erstinstanz mitwirkenden Juristen hätten so entschieden, da die Gesuchstellerin das "grösste ...unternehmen der Schweiz" und er ein nicht populärer, arbeits- und vermögensloser "... Staatsbürger mit Migrationshinter- grund" ohne wohlhabende Eltern sei (Urk. 18 S. 1), genügt für die Begründung ei- ner Befangenheit nicht. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) In Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils wurde der Gesuchs- gegner darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage des angefochtenen Ent- scheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen könne, sofern provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei. Unterlasse er dies, so wer- de die Rechtsöffnung definitiv (Urk. 19 S. 6). Der Gesuchsgegner nahm die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz vom 4. Oktober 2012 am 22. Oktober 2012 in Empfang (vgl. Urk. 15). Am 25. Oktober 2012 erkundigte sich der Gesuchsgegner telefonisch bei der Vorinstanz, wo er die Aberkennungsklage einreichen müsse. Ihm wurde daraufhin von der Kanzleisekretärin die Auskunft erteilt, dass sie den Parteien nicht sagen dürfe, welches Gericht für die Aberkennungsklage zuständig sei und er sich bei einem Rechtsanwalt oder bei einer Rechtsberatung erkundigen solle (Urk. 16). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge die Aberkennungsklage vom 24. Oktober 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich ein (hierorts am 25. Ok- tober 2012 eingegangen). b) Gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Die Aberkennungskla-
ge ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, dieser wird nicht überprüft (Staehelin, in: Basler Kommentar, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 83 N 16 m.w.H.). Örtlich zuständig für die Aberkennungsklage ist der Richter des Betreibungsortes. Sachlich zuständig ist dasjenige Gericht, welches für eine entsprechende normale materielle Klage zuständig wäre. Die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung schliesst das Schlichtungsverfahren bei der Aberken- nungsklage aus (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.–. Aufgrund § 24 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) entscheidet das Einzelge- richt erstinstanzlich über Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.–. Der Betreibungs- ort ist C._____ (vgl. Urk. 2). Die Aberkennungsklage ist somit beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich einzureichen. Da der Ge- suchsgegner die Verfügung und das Urteil vom 4. Oktober 2012 am 22. Oktober 2012 in Empfang genommen hat, bleibt ihm zur Einreichung der Aberkennungs- klage bis spätestens am 12. November 2012 (Datum des Poststempels) Zeit. Auf die hierorts beim Obergericht des Kantons Zürich durch den Gesuchs- gegner eingereichte Aberkennungsklage vom 24. Oktober 2012 ist mangels sach- licher Zuständigkeit nicht einzutreten. 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer- den kann. 7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die GebV SchKG zur Anwendung (Art. 16 SchKG;
ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2012 wird nicht eingetreten. 3. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 6. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18, Urk. 21/1-9 und Urk. 22, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'020.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc