Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120166-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 2. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. September 2012 (EB120233)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2012 [korrek- terweise 20. Dezember 2011]) gestützt auf einen Verlustschein vom 23. Dezem- ber 2010 (Urk. 5/6) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 16'029.15. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 21 S. 5 Dispositivziffer 1). Der Verlust- scheinforderung liegt eine Forderung aus einem Autoleasingvertrag der Parteien vom 29. Oktober 2008 zugrunde, welcher von der Gesuchstellerin wegen Zah- lungsverzugs des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgeg- ner) am 4. Mai 2010 gekündigt worden war (Urk. 5/3-4). 2. Mit innert Frist eingegangener Eingabe vom 25. Oktober 2012 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das obgenannte Urteil, mit welcher er sinn- gemäss die Aufhebung des Urteils beantragte (Urk. 20). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer hat eine Begründungslast. Es ist deshalb in der Be- schwerdeschrift substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochte- ne Entscheid falsch ist und weshalb er geändert werden muss. Der Beschwerde- führer hat somit darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig an- gewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 48 Ziff. VI.1 lit. b i.V.m. S. 25 Ziff. VI.1 lit. b). 4. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass die Gesuchstellerin keine Bonitätsprüfung von ihm verlangt habe. Trotzdem wolle man ihn (offenbar) willkürlich zwingen, den Betrag zu bezahlen. Was er unter- schrieben habe (und das stimme), sei ein Leasingvertrag für einen Seat Ibiza Cupra gewesen. Damals habe er bei der D._____ AG gearbeitet. Als er aber ei-
nen Autoumtausch (von Seat Ibiza Cupra auf Seat Leon Cupra) gemacht habe, sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das könne man alles überprüfen. Für ihn sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso im angefochtenen Urteil fest- gehalten werde, er schulde der Gesuchstellerin nach wie vor den Betrag von Fr. 16'029.15. Hätte die Gesuchstellerin bei der Autoübergabe seine Unterlagen kon- trolliert, hätte er nun mit ihr keine Probleme (Urk. 20). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 21 S. 2 ff., insbesondere S. 3 Ziff. 2.3). Der Gesuchsgegner unterliess es, im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die Erwägungen der Rechtsöffnungsrichterin falsch seien. Er beliess es da- bei, seine erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Er setzte sich jedoch mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin nicht genü- gend substanziiert auseinander. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. September 2012 wurde dem Gesuchs- gegner am 22. Oktober 2012 zugestellt (vgl. Urk. 19/2). Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass er daher bis spätestens am 12. November 2012 (Datum des Poststempels) die Möglichkeit hat, gemäss Dispositivziffer 6 des angefochte- nen Urteils (Urk. 21 S. 5) beim zuständigen Gericht eine Aberkennungsklage zu erheben. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die GebV SchKG zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'029.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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