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RT120163 ΓÇó Appeal inadmissible for untimely and insufficient request
RT120163Obergericht07.11.2012Dismissed
The Zurich Court of Appeal did not enter into the defendant's appeal against a summary enforcement judgment granting definitive legal opening to the Canton of Thurgau for CHF 800 plus costs. The court held that the appeal was filed too late, as the 10-day deadline had expired before posting. It further found that the appellant's request for restoration of the deadline was not credibly justified, because his long-known psychiatric condition did not excuse the omission and he should have arranged assistance. The single request for a stay was either an inadmissible new request or, if aimed at the appeal proceedings, lacked a proper substantive prayer for relief. Costs of CHF 100 were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.
Art. 321 Abs. 2, Art. 326 ZPO; Art. 148 ZPO; admissibility of an appeal in summary debt-enforcement proceedings. The appeal period in summary proceedings is 10 days and expiry is determined by the date of posting. Restoration of a missed deadline requires credible proof of no or only slight fault; a known enduring illness does not excuse the omission where the party could and should have arranged support to comply with procedural deadlines. On appeal, no new substantive requests may be introduced; moreover, an appeal must contain a concrete prayer for relief indicating how the challenged decision is to be altered. Failing this, the appellate court does not enter into the matter (consid. 2-3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120163-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. November 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Thurgau, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Thurgau
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 30. Mai 2012 (EB120156)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 1. März 2012) – gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau vom 29. November 2005 für ausstehende Verfahrensge- bühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- und für die Betreibungskosten so- wie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12). Dieses Urteil wurde den Parteien zuerst in unbegründeter Form zugestellt. Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten gutgeheissen (Urk. 22 = Urk. 27) und den Parteien das Urteil vom 30. Mai 2012 in begründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 23 = Urk. 26). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2012, zur Post gegeben am 17. Oktober 2012 und hierorts eingegangen am 18. Oktober 2012, Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 25), "das Urteil des Bezirksgerichtes sei zu sistieren, bis eine unabhängige Straf- behörde die Sachlage von Amtes wegen substantiell geklärt hat." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Urteil vom 30. Mai 2012 wurde in begründeter Ausfertigung vom Beklagten am 2. Oktober 2012 in Empfang genommen (Urk. 24 Blatt 2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO). Dies wurde auch von der Vorinstanz in der Rechts- mittelbelehrung korrekt dargelegt (Urk. 26 Dispositiv Ziffer 6). Die Frist lief demzu- folge am Freitag, 12. Oktober 2012 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Be- schwerde am 17. Oktober 2012 ist damit verspätet.
b) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte der Beklagte ein ärztliches Zeugnis vom 30. Oktober 2012 ein. Gemäss diesem Zeugnis leidet er an einer schweren, chronischen psychischen Störung, zu welcher es gehöre, dass er Ter- mine vergesse und sich ständig verspäte. Es passe auch genau in dieses Krank- heitsbild, dass er den Termin für die vorliegende Beschwerde nicht habe einhalten können (Urk. 28 und 29). Damit stellt der Beklagte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung. Die Frist zur Beschwerdeerhebung kann auf Gesuch der säumigen Partei wiederhergestellt werden, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 30. Oktober 2012 ist die Krankheit des Beklagten samt den Auswirkungen seit vielen Jahren bekannt. Daher wäre der Beklagte gehalten, sich (zumindest) bei einem laufenden Gerichtsverfahren Hilfe zu suchen, welche ihn in der Einhaltung von Terminen unterstützt (dies kann auch eine Person aus der Familie, dem Be- kanntenkreis oder ein Beistand im Sinne von Art. 392 ff. ZGB sein). Dass er keine solche Hilfe finden könnte, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die psychische Krankheit des Beklagten bildet daher grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn auch bei einer Wiederherstellung der Frist könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, wie sogleich zu zeigen ist. 3. a) Der Beklagte stellt in seiner Beschwerde den einzigen Antrag, "das Urteil des Bezirksgerichtes sei zu sistieren, bis eine unabhängige Strafbe- hörde die Sachlage von Amtes wegen substantiell geklärt hat" (Urk. 25). b) Wenn mit diesem Antrag – was anzunehmen ist – gemeint ist, dass die ganze Betreibung bzw. das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren sei, wäre dieser Antrag im Beschwerdeverfahren unzulässig, denn einen solchen Antrag hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt (vgl. Urk. 10 und Vi-Prot. S. 5). Im Beschwerdeverfahren können nun aber keine neuen Anträ- ge mehr gestellt werden (Art. 326 ZPO).
c) Wenn mit dem Beschwerdeantrag dagegen gemeint wäre, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, wäre dieser Antrag – als prozessualer An- trag im Beschwerdeverfahren – zwar zulässig, doch würde diesfalls kein materiel- ler Antrag vorliegen, d.h. kein Antrag, was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen habe und wie stattdessen zu entscheiden wäre. Ein solcher Antrag wäre jedoch zwingend notwendig, damit das Obergericht die Beschwerde über- haupt behandeln kann. d) Im Ergebnis liegt damit entweder ein unzulässiger oder gar kein Be- schwerdeantrag vor. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklag- ten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 7. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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