Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120162-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Sozialdepartement C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. September 2012 (EB121216)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) ge- stützt auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2008 für ausstehende Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate Februar 2012 bis und mit Mai 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'684.– nebst 5 % Zins seit 21. Mai 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. Oktober 2012 (Datum Post- stempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 9 S. 3): 1. Forderung an meine Frau 1.1 Ich fordere Parteientschädigung 1.2 Eine Wiederherstellung meines Rufes 1.3 Die bezahlten Alimente von ca. 150'000.– Franken zurück 1.4 Durch meinen psychischen Schaden wie Depressionen und Paranoia fordere ich für den Verlust Pensionskassen-Gelder und IV-Gelder, Schadenersatz plus Zinses-Zinsen! 1.5 Rente von 6'000.– Franken im Monat 1.6 160'000.– Franken Genugtuung.
Erw. 4.3). Den Rechtsbegehren Ziffer 1.1 und 1.4 fehlt es bereits an diesem Er- fordernis. Damit ist auf diese nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzuset- zen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht ei- ne Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Be- schwerde abzuweisen. 3.2 Die Anträge 1.2, 1.5 und 1.6 wurden erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 9 S. 3; Prot. I S. 3 f.; Urk. 3 S. 2). Damit handelt es sich um Noven, welche – wie erwähnt – ausgeschlossen sind. Ohnehin fehlte es diesen Anträgen an einer Begründung. Entsprechend sind diese Anträge abzuweisen. 3.3 In Bezug auf den Antrag 1.3 setzt sich der Gesuchsgegner mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die vor Vorinstanz getätigten Ausführungen zu wiederholen (Urk. 9 S. 2; Prot. I S. 3; Urk. 3). Insbesondere führt er erneut aus, dass die Scheidungsver- einbarung nicht rechtmässig zustande gekommen sei. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, rechtskräfti- ge Entscheide zu überprüfen, nicht zutreffen sollten, legt er indes nicht dar. Damit hat es sein Bewenden.
3.4 Die Anträge 2.1 und 3.1 wurden ebenso erstmals im Beschwerdever- fahren gestellt und sind entsprechend unzulässig. Indes ist das Gericht ohnehin weder zum Aufheben noch zum Erlassen von Gesetzen zuständig, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 16. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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