Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120160-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Verband], Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2012 (EB121234)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2012) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin vom 25. April 2012 für ausstehende Jahresbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'285.80. Die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 13 S.3 f.). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit sinngemässem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzuläs- sige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Man- gel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begrün- dung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren teilweise neu eingereichten Unterla- gen (Urk. 15/1-3) unbeachtlich. 2.2 Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich auf das Wiederholen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten. Sie hält erneut fest, dass sie von der Beitrags- pflicht befreit sei, da die Lohnsumme weniger als Fr. 250'000.– betrage (Urk. 12; Prot. I S. 3 ff.). Indes setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht aus-
einander. Erneut ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöff- nungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür hätte die Verfügung mit Beschwerde beim Bundesamt angefochten werden müs- sen –, sondern ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung (ent- sprechender Rechtsöffnungstitel, fehlender Beweis der Stundung oder Tilgung oder Verjährung der Forderung) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 13 S. 2 E. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden kann. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgericht die materielle Richtigkeit des Entscheides im Vollstre- ckungsverfahren nicht mehr überprüfen darf, nicht zutreffen sollte, bringt die Ge- suchsgegnerin denn auch zu Recht nicht vor. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 16. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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