Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120159-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2012 (EB120292)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. August 2012 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Be- gehren (Urk. 8/1 S. 2): " 1. Es sei der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes ..., Deutsch- land vom 28. Juli 2003 anzuerkennen und für vollstreckbar zu er- klären. 2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ vom 31. Mai 2012 für die Summe von Fr. 5'824.15 nebst Zins zu 5.12% seit dem 1. Januar 2012 auf den Be- trag von Fr. 3'765.85 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls Nr. ... von Fr. 73 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss beiliegender Kostennote zu Lasten des Gesuchsgegners."
b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. September 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die erstinstanzli- che Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 3). 4. a) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 12. September 2012 wurde der Gesuchsgegner darauf aufmerksam gemacht, dass er durch die Verfü- gung vom 20. August 2012 nicht beschwert sei. Zudem wurde er darauf hinge- wiesen, dass er die in der Verfügung vom 28. August 2012 erwähnte Stellung- nahme nicht dem Obergericht des Kantons Zürich, sondern bis am 17. September 2012 (Datum des Poststempels) dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, einzureichen habe. Bis anhin seien vorläufig keine for- mellen Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden. Er habe der beschliessenden Kammer bis zum 17. September 2012 (Datum des Poststempels) mitzuteilen, ob er mit seinen Eingaben vom 27. August 2012 und 9. September 2012 Beschwerden erheben wolle oder nicht. Sollte er sich inner- halb der Frist hierorts nicht melden, würden seine Eingaben als Beschwerden entgegen genommen und es würden zwei formelle Beschwerdeverfahren eröffnet werden (Urk. 5). b) Mit Schreiben vom 20. September 2012 (gleichentags zur Post gegeben) erklärte der Gesuchsgegner sinngemäss, keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2012 erheben zu wollen (Urk. 6). 5. a) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 21. September 2012 wurde dem Gesuchsgegner der Eingang seines Schreibens betreffend die erstin- stanzliche Verfügung vom 20. August 2012 bestätigt. Nach wie vor bleibe hinge- gen unklar, ob er gegen die Verfügung vom 28. August 2012 Beschwerde erhe- ben möchte. Er wurde daraufhin letztmals aufgefordert, der beschliessenden Kammer bis zum 1. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 9. September 2012 Beschwerde erheben wolle oder nicht. Sollte er sich innerhalb der Frist hierorts nicht melden, würde seine Eingabe vom 9. September 2012 als Beschwerde entgegen genommen und ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet werden (Urk. 7).
b) Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe des Gesuchs- gegners ein. Demzufolge wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. 6. Der Gesuchsgegner begründet seine Beschwerde damit, dass er entge- gen den Schilderungen des Gesuchsgegners (korrekterweise wohl: der Gesuch- stellerin) damals (gemeint wohl: am 30. Juli 2003; Urk. 4/5) nicht in Deutschland gewohnt habe. Er bezweifle sehr, dass ihm die gerichtliche Vorladung beim Amtsgericht ... vom 28. Juli 2003 ordentlich zugestellt worden sei. Deshalb sei es ihm verwehrt geblieben, zur Forderung der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen (Urk. 3). 7. a) Mit ihrer Verfügung vom 28. August 2012 hat die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zum Gesuch der Gesuchstelle- rin zu äussern, aber noch keinen Entscheid in der Sache getroffen (Urk. 4, Art. 253 ZPO). Die Verfügung vom 28. August 2012 ist daher prozessleitender Natur. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Be- schwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tat- sächliche Nachteile. Der Gesuchsgegner unterliess es, in seiner Beschwerdebegründung in Be- zug auf die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 einen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil geltend zu machen und zu begründen. Auf seine Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. b) Die Beschwerde ist ferner als vollständige Rechtsschrift einzureichen. Es sind dabei Anträge zu stellen und zu begründen. Enthält die Beschwerdeschrift keine Beschwerdeanträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Hungerbüh- ler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 25). Da der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren keine Anträge stellte und solche sich betreffend die angefochtene Verfügung auch nicht aus seiner Be-
schwerdebegründung ergeben (Urk. 3), ist auch aus diesem Grund auf die Be- schwerde nicht einzutreten. c) Der Beschwerdeführer hat schliesslich eine Begründungslast. Es ist des- halb in der Beschwerdeschrift substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und weshalb er geändert werden muss. Der Beschwerdeführer hat somit darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 48 Ziff. VI.1 lit. b i.V.m. S. 25 Ziff. VI.1 lit. b). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus seiner Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, was aus welchen Gründen an der vor- instanzlichen Verfügung falsch sei und geändert werden sollte. Er setzt sich nicht mit der Erwägung der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin in der angefochte- nen Verfügung auseinander. d) Es ist somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2012 gesamthaft nicht einzutreten. 8. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Verfügung des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Au- gust 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 3 sowie von Kopien der Urk. 1, 5, 6 und 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 5'824.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js