Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120156-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. September 2012 (EB121287)
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organi- sierte Anwaltssozietät in C., Deutschland. Sie hat den Gesuchsgegner vor dem Amtsgericht C. (Aktenzeichen 8 C 59/09 und 3 C 209/10) sowie vor dem Landgericht C._____ (Aktenzeichen 2 S 6/10) vertreten. Der Gesuchsgegner weigerte sich in der Folge, die Honorarforderungen der Gesuchstellerin zu beglei- chen. Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen 3 C 209/10, Urk. 3/3) und vom 11. März 2011 (Aktenzeichen 8 C 59/09, Urk. 3/1, und 8 C 59/09/2 S 6/10, Urk. 3/2) setzte das Amtsgericht C._____ die Vergütungen der Gesuchstel- lerin fest. 2. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ vom 25. Juli 2012 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für die Honorarforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 2'771.75 sowie für Fr. 96.65 und für Fr. 207.75 Zin- sen (Urk. 2). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. September 2012 ersuchte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Urteil vom 13. September 2012 wies dieses das Gesuch ab (Urk. 4 = 9). 3. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde, mit folgendem Antrag (Urk. 8 S. 2): "Es sei der klagenden Partei unter Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13.12.2012 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... , Betrei- bungsamt D._____, Zahlungsbefehl vom 25.Juli 2012 für Fr. 279,50 nebst Zins zu 5,12 % seit 28.1.2011, Fr. 1.847,74 nebst Zins zu 5,12 % seit 27.1.2011 Fr. 643,74 nebst Zins zu %,12 % seit 27.1.2011 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.
II. 1. Die Gesuchstellerin ist eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB. Als solche ist sie rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Aufgrund der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es jedoch mitunter schwierig, diese im Prozess eindeutig zu identifizieren (vgl. BGH NJW 2001, 1056). Die Gesuchstellerin tritt im vorliegenden Verfahren unter der Bezeichnung "A." auf. Die fraglichen Beschlüsse des Amtsgerichts C. lauten auf "A'.." bzw. "A''.". Nach der Darstellung der Gesuchstellerin werden die Bezeichnungen vom (deutschen) Gericht synonym verwendet (Urk. 8 S. 4). Dies erscheint glaubhaft. 2. Die Präsidialverfügung vom 21. November 2012 (Urk. 15), mit welcher dem Gesuchsgegner unter Beilage der Beschwerde Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, wurde an diesen per Einschreiben versandt. Der Gesuchsgeg- ner lässt seine Post mit einem Nachsendungsauftrag an eine Postlageradresse weiterleiten. Ab dem 24. November 2012 hielt die Post die Sendung für einen Monat in ... zur Abholung bereit. Der Gesuchsgegner hat die Sendung nicht ab- geholt (vgl. Urk. 17). Eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt wurden, geltend als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Zustellfiktion tritt auch bei Postlagersendungen nach Ablauf von sieben Tagen ein (Huber, DIKE-Komm., Art. 138 ZPO N 59). Der vorinstanzliche Endent- scheid konnte dem Gesuchsgegner am 25. September 2012 zugestellt werden (Urk. 7). Unter diesen Umständen musste er mit einer Beschwerde der Gegenpar- tei und damit am 24. November 2012 mit einer Zustellung der Beschwerdeinstanz rechnen. Die Zustellfiktion trat somit am 1. Dezember 2012 ein. Der Gesuchsgeg- ner liess sich innert der zehntätigen Frist zur Beschwerdeantwort nicht verneh- men. Das Verfahren war daher ohne die Beschwerdeantwort weiterzuführen (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO).
III. 1. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend ma- chen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG). b) Die fraglichen Entscheide des Amtsgerichts C._____ gehen von einem Vertragsstaat (Deutschland) aus, weshalb ihre Vollstreckung in der Schweiz durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) geregelt wird. Zur Anwendung gelangt das revidierte Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (Anhang IX LugÜ, Geltungsbereich am 1. Januar 2011). Sodann ergingen die Beschlüsse im Zusammenhang mit An- sprüchen aus Vertragserfüllung und fallen damit in den Anwendungsbereich des LugÜ. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidun- gen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertrags- staat vollstreckt, wenn sie dort für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Erfolgt die Vollstreckung im Rechtsöffnungsverfahren so kann das Gericht vorfrageweise (inzident) über die Vollstreckbarkeit entscheiden (Dasser/Oberham- mer-Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N 18 ff.; BGE 135 III 328 E. 3.3). Der Gläubiger hat gemäss Art. 53 LugÜ eine Ausfertigung des fraglichen Entscheides und das Formblatt gemäss Anhang V vorzulegenden. Die in Art. 34 und 35 LugÜ aufge- führten Verweigerungsgründe werden von Amtes wegen geprüft, wobei die Be- weislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen beim Betriebenen liegt (BSK- Schuler, Art. 34 LugÜ N 3).
2004 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) sei vom Kostenfestsetzungs- verfahren nach §§ 103 ff. ZPO/D zu unterscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfah- ren nach §§ 103 ff. ZPO/D werde über den prozessualen Kostenerstattungsan- spruch der erstattungsberechtigten Prozesspartei gegen den erstattungspflichti- gen Gegner entschieden. Dieses Verfahren finde zwischen den Prozessparteien statt. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG hingegen finde zwi- schen dem Anwalt und seinem Auftraggeber statt. Grundlage sei der materiell- rechtliche Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag (vgl. AnwK-RVG/Schnei- der, § 10 Rn 10). Beide Verfahren seien unabhängig voneinander. Eine Bindungs- wirkung bestehe nicht. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG sei ein gegenüber dem ursprünglichen Hauptprozess selbstständiges Verfahren (vgl. BGH NJW 1991, 2084). Da der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG selbständig ergehe, sei auch kein Hauptsachebescheid – den es im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant in diesen Fällen auch nicht gebe – beizufügen (Urk. 8 S. 3 f.). c) Den zutreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin ist nicht viel beizufü- gen, ausser, dass die vom Amtsgericht C._____ verwendete Terminologie doch etwas verwirrlich ist . Das deutsche Gericht bezeichnete seine nach § 11 RVG er- gangenen Entscheidungen als Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zwar sinngemäss anwendbar. Das RVG spricht in § 11 Abs. 2 aber ausdrücklich vom Vergütungsfestsetzungsbeschluss. Trotzdem geht aus den eingereichten Beschlüssen des Amtsgerichts C._____ genügend deutlich hervor, dass diese im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäss § 11 RVG ergangen sind und nicht im eigentlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO/D. Sie sind somit für sich alleine vollstreckbar und nicht von einer Kosten- grundentscheidung abhängig. Die Gesuchstellerin legte sodann je eine Ausferti- gung der fraglichen Entscheide sowie die Formblätter gemäss Anhang V LugÜ vor (Urk. 3/1-3). Ferner sind keine Verweigerungsgründe nach Art. 34 oder 35 LugÜ ersichtlich. Der Vollstreckbarkeit der fraglichen Beschlüsse des Amtsge- richts C._____ steht damit nichts im Wege. Nachdem auch keine Einwendungen
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht wurden, kann grundsätzlich defi- nitive Rechtsöffnung erteilt werden. 3. Der Vergütungsanspruch der Gesuchstellerin beträgt insgesamt Euro 2'307.30 (232.80 + 1'538.50 + 536.00; Urk. 3/1-3) nebst Zinsen. Die Forderung wurde bei Einleitung der Betreibung in Schweizer Franken umgerechnet (Umrech- nungskurs: EUR/CHF = 1.2013). Die Forderungssumme in hiesiger Landeswäh- rung betrug demnach Fr. 2'771.75. Bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens rechnete die Gesuchstellerin die Euroforderung erneut – zu einem leicht tieferen Kurs von EUR/CHF = 1.2010 – um und verlangte dementsprechend Rechtsöff- nung für insgesamt Fr. 2'771.07. Im Beschwerdeverfahren reduzierte sie den Be- trag noch einmal leicht auf insgesamt Fr. 2'770.98. Was die Zinsforderung anbe- langt, so wurde diese im Zahlungsbefehl einzig als Summe der bis dahin aufge- laufenen Zinsen von Fr. 207.75 genannt. Weitere Verzugszinsen wurden nicht verlangt. Erst im Rechtsöffnungsbegehren nannte die Gesuchstellerin die mass- gebliche Zinsformel. Im Fr. 207.75 übersteigenden Betrag kann daher für die Zinsforderung keine Rechtsöffnung erteilt werden. Was schliesslich die weitere Forderung von Fr. 96.65 (gemäss Zahlungsbefehl) bzw. Fr. 133.60 (gemäss Rechtsöffnungsbegehren) betrifft, so verzichtet die Gesuchstellerin im Beschwer- deverfahren auf deren Geltendmachung, wobei die Kosten der laufenden Betrei- bung (Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.– usw.) der Beschwerdeführerin aus ei- nem allfälligen Verwertungserlös erstattet werden, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 9 S. 3). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'770.98 sowie für Fr. 207.75 Zinsen. IV. 1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist mitangefochten. Die Vorinstanz hat keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Gesuchstellerin hat vorlie- gend eine Entschädigung verlangt. Es sind ihr Fr. 350.– zuzusprechen (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebVO). Die Höhe der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde nicht mo- niert. Hier ergibt sich bereits aus dem Begehren, was die Gesuchstellerin ver-
langt, nämlich, dass die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen seien. Dem ist ge- stützt Art. 106 Abs. 1 ZPO stattzugeben. 2. Vor Beschwerdeinstanz hat sich der Gesuchsgegner mit dem angefoch- tenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten unter Hin- weis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus dem- selben Grund wird er gegenüber der Gesuchstellerin auch nicht entschädigungs- pflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. ZK-Jenny, Art. 107 ZPO N 26). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 - 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. September 2012 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes D._____, Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2012, für Fr. 2'770.98 sowie für Fr. 207.75 Zinsen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt. Sie wird dem Gesuchsgegner aufer- legt." 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin gegen Gerichtsurkunde, − den Gesuchsgegner gegen Einschreiben,
− das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich gegen Empfangs- schein, − das Betreibungsamt D._____ gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'770.98. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: se