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RT120155 ΓÇó Non-entry on appeal for lack of requests and reasoning
RT120155Obergericht18.10.2012Dismissed
The Zurich High Court declared the appeal inadmissible in a debt-enforcement release matter because the appellant filed no specific requests and no substantiated reasoning. Even a possible request for complete dismissal could not be inferred from the filing. The court set the second-instance fee at CHF 150 and charged it to the appellant. No party compensation was awarded to the respondent. The court also stated that any appeal to the Federal Supreme Court would be a final, pecuniary decision with no suspensive effect.
Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; appellation in civil matters is inadmissible if the written complaint lacks both concrete requests and a reasoned challenge to the appealed decision. The requirement of requests demands that the appellant specify clearly the scope of the attack and the sought modification; a mere statement of general disagreement is insufficient. The reasoning requirement further obliges the appellant to identify, in detail, the alleged defects of law or fact in the challenged ruling. If either element is missing, the appellate court must not enter into the appeal (consid. 2). Costs follow the outcome; party compensation may be refused where no relevant effort was incurred (consid. 3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120155-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2012 (EB121165)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zah- lungsbefehl vom 25. Mai 2012) – für ausstehende Motorfahrzeugversicherungs- prämien – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 790.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 6 = Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Anträge. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei "mit kei- nem der Sechs Punkte einverstanden" (Urk. 9). Da aber die Vorinstanz Rechts- öffnung für die ausstehende Prämie für das erste Halbjahr 2012 erteilt hat (Urk. 10 S. 2) und der Beschwerdeführer vor Vorinstanz anerkannt hatte, er wolle die Rechnung für die Monate Januar bis März 2012 bezahlen (Vi-Protokoll S. 4), kann gleichwohl nicht von einem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens ausgegangen werden und bleibt letztlich offen, welche Teile des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids in welchem Umfang aufzuheben seien. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten wer- den. b) Aber selbst wenn man von einem Antrag auf vollumfängliche Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens ausgehen würde, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn eine Beschwerde muss neben den Anträgen auch eine Begründung derselben enthalten – auch darauf wurde bereits in der vorinstanzli- chen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen –, in welcher im Ein- zelnen dargetan werden muss, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei leiden soll. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthält jedoch überhaupt kei- ne Begründung (vgl. Urk. 9). Auf die Beschwerde könnte daher auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 790.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 18. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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