Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120152-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2012 (EB121078)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2012) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2011 betreffend Ehe- schutz (Urk. 5/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'620.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012 (Urk. 12 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerecht zur Post gegebenen Eingabe vom 25. September 2012 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. September 2012 mit dem Antrag, der Streitgegenstand sei nochmals zu beurteilen (Urk. 11). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage diverser Lohnabrechnungen und Kontoauszüge (Urk. 14/1-11) im Wesentlichen vor, dass er in der Anfangszeit nach der gerichtlichen Trennung mehr als die auf- erlegten Fr. 1'810.– bezahlt habe. Bis im Juli 2012 seien ihm die Krankenkassen- beiträge für die ganze Familie abgezogen worden (total Fr. 1'188.10 pro Monat). Bis im Mai 2012 sei der Dauerauftrag für die Miete der Wohnung in D._____ ge- laufen (Fr. 1'769.– respektive Fr. 1'709.60 pro Monat). Sämtliche Rechnungen für Strom, Telefongebühren sowie Versicherungen im Zusammenhang mit der Woh- nung und Steuern habe er bezahlt. Eine Teilkompensation dieser zu viel bezahl- ten Beiträge sei im Juni und Juli 2012 erfolgt. Alle Unterhaltsbeiträge seien seit der Teilkompensation fristgerecht überwiesen worden (Urk. 11). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches
Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Urkunden (Urk. 14/1-11) können da- her aufgrund Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift weiter geltend, dass er aufgrund eines Todesfalles in seiner Familie nicht an der Rechtsöffnungs- verhandlung habe teilnehmen können. Einen Tag zuvor habe er sich telefonisch beim Gericht sowie auch bei der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin abgemel- det. Er sei erst am 11. September 2012 wieder in die Schweiz eingereist. Einen erneuten Termin habe er nicht vereinbart, da er der Meinung gewesen sei, dass diese Angelegenheit auch direkt zwischen der Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin und ihm geklärt werden könne (Urk. 11 S. 1). Aus den erstinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Gesuchsgegner am 3. September 2012 angerufen und der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass er einen Todesfall in der Familie habe und zur Zeit im Ausland sei und nicht an der Ver- handlung werde teilnehmen könne. Er werde so schnell wie möglich ein Ver- schiebungsgesuch stellen. Gemäss vorinstanzlicher Aktennotiz wurde ihm da- raufhin erklärt, dass er dieses zu belegen habe (Urk. 7). Gemäss den Akten der Vorinstanz unterliess es der Gesuchsgegner in der Folge, ein Verschiebungsge- such einzureichen. Dies deckt sich mit seinen eigenen Ausführungen in der Be- schwerde, dass er mit dem Gericht keinen neuen Termin vereinbart habe (Urk. 11 S. 1).
Die einmal erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen worden ist. So lange eine Partei auf ihr gestelltes Verschiebungsgesuch hin vom Gericht keine Antwort erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen (ZR 95 Nr. 71). Diese unter dem zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz herrschende Recht- sprechung hat auch weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch Huber, in: Brunner/ Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 135 N 15), ansonsten hätte es eine Partei ohne weite- res in der Hand, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen ge- richtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Der Gesuchsgegner un- terliess es, ein Verschiebungsgesuch zu stellen, weshalb er gehalten gewesen wäre, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten er Gefahr lief, einen Rechtsverlust zu erleiden (vgl. zu den Säumnisfolgen Urk. 6, S. 1 der Vor- ladung). c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die GebV SchKG zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 12. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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