Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120150-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. September 2012 (EB120377)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. März 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. September 2011 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'682.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. März 2012, für Fr. 102.55 (aufgelaufene Zinsen) so- wie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung des genannten Ur- teils (Urk. 10 S. 5 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 24. September 2012 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. September 2012, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides beantragte (Urk. 9). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterliess es im Beschwerdeverfahren auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Er äussert sich nicht weiter zu dem von der Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz vorgelegtem Rechtsöffnungstitel. b) Der Gesuchsgegner reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren di- verse Kopien ein (Urk. 12/1 und Urk. 12/3-14). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die Urk. 12/1, Urk. 12/3-7, Urk. 12/8 S. 2, Urk. 12/9-10 und Urk. 12/12 im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund von Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Die Urk. 12/8 S. 1 und Urk. 12/11, welche den erstinstanzlichen Urk. 6/3 und Urk. 6/2 entsprechen, sind im Beschwerdeverfahren zwar in der Entscheidfindung mit einzubeziehen, ändern jedoch nichts an den korrekten Erwägungen des Vor- derrichters. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 16. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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