Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 14. Juni 2012 (EB120243)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. August 2011) gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 13. Mai 2011 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 900.– nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2011 auf Fr. 400.–, für Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 23 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerecht zur Post gegebener Eingabe vom 24. August 2012 er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Einspra- che gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. August 2012 (Urk. 22). b) Mit Schreiben vom 13. September 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob er mit seiner Eingabe vom 24. Au- gust 2012 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 erhe- ben wolle oder nicht. Sollte er Beschwerde erheben wollen, so habe er seine Ein- gabe vom 24. August 2012 mit eigenhändiger Originalunterschrift dem Oberge- richt nachzureichen (Urk. 26). Der Gesuchsgegner machte mit innert Frist zur Post gegebener und unter- schriebener Eingabe sinngemäss geltend, dass er ein formelles Beschwerdever- fahren eröffnet haben möchte (Urk. 27). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner machte in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Au- gust 2012 zusammengefasst geltend, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 13. Mai 2011 zu Unrecht ergangen sei. Er habe nicht gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen (Urk. 22).
b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vor- derrichters zu verweisen (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterliess es, im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwä- gungen falsch seien. Zu betonen ist insbesondere, dass im Rechtsöffnungsver- fahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 13. Mai 2011 festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 23 S. 3 ff. E. 2.2, 2.5.3 und 2.5.4) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung der Busse von Fr. 500.–, der Gebühren von Fr. 250.– und der Auslagen in der Höhe von Fr. 150.– nicht nochmals selber überprüfen. c) Der Gesuchsgegner reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren un- ter anderem die Kopien einer Einsprache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 10. Juli 2011 (Urk. 25/3), eines Schreibens an die vorgenannte Staatsanwaltschaft betreffend 'Sofortige Löschung des Zah- lungsbefehls in B._____ vom 8. September 2011 (Urk. 25/5) und eines Schrei- bens an die Staatsanwaltschaft betreffend 'Alles Retour zu meiner Entlastung' vom 26. Februar 2012 (Urk. 25/6) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer-
den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die genannten Urkunden erstmals im Be- schwerdeverfahren ein, weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Sie hätten am Entscheid aber auch nichts geändert, da der Rechtsöffnungsrichter - wie erwähnt - nicht befugt ist, einen in Rechtskraft er- wachsenen Entscheid erneut zu überprüfen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Zürich, 12. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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