Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120145-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 (EB120878)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 10. November 2011) gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Februar 2011 (KA 11 28) für die ausstehende, dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegte Gerichtsgebühr definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– nebst 5 % Zins seit 30. August 2011. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 21 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 14. September 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträ- gen (Urk. 20 S. 1 f.): "1. Es sei die Öffentlichkeit dieses Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EMRK herzustellen. 2. Dem Beschwerdeführer sei der ungehinderte und kostenlose Zugang zum zuständigen Richter oder Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK zu gewährleisten. 3. Dieses laufende Rechtsöffnungsverfahren auf zürcherischer Ebene sei ersatz- und kostenmässig zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzu- schreiben. 4. Es sei festzustellen, dass der Audienz-Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, lic. iur. Ch. Fischbacher, mit vorinstanzlicher Verfügung vom 2. August 2012 (EB120878-L), im Sinne von Art. 265a SchKG, kein neues Vermögen des Beschwerdeführers festgestellt hat; folglich der erhobene Rechtsvorschlag geschützt wurde. 5. Der Beschwerdeführer rügt alle Erwägungen in Ziff. 3, 5, 5.1, 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 13. August 2012 als falsch, unbe- achtlich, nichtig mit Wirkung ex tunc, welche deshalb nicht zu hören sind. 6. Der Beschwerdeführer rügt und bestreitet auch vollständig die Behaup- tung der Vorinstanz in Ziff. 6 des Urteils vom 13. August 2012, wonach der Beklagte keine Revisionsrechte aus Art. 84-89 VStR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0) besitze und geltend machen könne." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af-
heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Betreffend Antrag 1 und 2 hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen le- diglich fest, dass diese geschützten und garantierten Menschenrechte von der angerufenen Instanz zu gewährleisten seien. Inwiefern die Vorinstanz diese ver- letzt haben soll, bringt er indes nicht vor. Die Vorinstanz hat eine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher der Gesuchsgegner er- schienen ist (Prot. I S. 3 ff.). Damit sind diese Anträge abzuweisen. 2.3 Betreffend Antrag 3 und 4 rügt der Gesuchsgegner, dass die Vor- instanz der klagenden Partei Rechtsöffnung erteilt habe, obschon sie seine Ver- mögensverhältnisse hätte abklären müssen. Art. 265a SchKG gebiete dies (Urk. 20 S. 2). Bereits mit Urteil vom 2. Februar 2012 wurde betreffend derselben Be- treibung (Nr. ..., Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 10. November 2011) festgestellt, dass die vom Gesuchsgegner erhobene Einrede des fehlenden Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Be- treibung darstelle. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung an sich nicht entschieden worden sei (Urk. 8/1 S. 4). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz erneut die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners in Anwendung von Art. 265a SchKG hätte prüfen müssen. Entsprechend gehen diese Rügen fehl und sind die Anträge abzuweisen. 2.4 In Bezug auf Antrag 5 rügt der Gesuchsgegner die falsche Rechtsmit- telbelehrung, ohne indes darzulegen, was daran nicht zutreffend ist. Gegen das
Urteil der Vorinstanz wurde das Rechtsmittel der Beschwerde korrekt belehrt, ist doch die Berufung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Frist von 10 Tagen entspricht ebenso den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sodann ist das Obergericht des Kantons Zürich die zutreffende Rechtsmittelinstanz (Art. 3 ZPO in Verbindung mit § 48 GOG). Schliesslich wurde der Hinweis auf das Nichtgelten des Fristenstillstands korrekt angebracht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit geht diese Rüge fehl. Die weitere, lediglich pauschal vorgebrachte Rüge betreffend die Erwägungen in Ziffer. 3, 5, 5.1, 5.2 und 5.3 ist unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 2.1 hiervor unzulässig. Der Antrag 5 ist abzuweisen. 2.5 Hinsichtlich des Antrages 6 bleibt zu erwähnen, dass sich der Ge- suchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen die von der Vorinstanz getätigte Ausfüh- rung, wonach Art. 84-89 VStR und das Strafrecht im Allgemeinen auf das vorlie- gende Verfahren keine Anwendung finden, unzutreffend sind. Damit ist auch die- ser Antrag abzuweisen. 3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 22. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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