Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120144-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
A._____ + Co. (Kollektivgesellschaft), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. August 2012 (EB120236)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. August 2012 wies die Vorinstanz das Rechts- öffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung auf Verwertung ei- nes Faustpfandes Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2012) für Fr. 7'286.10 nebst 5 % Zins seit 31. August 2011 ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beschwerdeführerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2012, zur Post gegeben am 13. September 2012, fristgerecht (Urk. 16/2) Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17): "Die Rechtsöffnung ist zu erteilen in der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. ... des Betreibungsamtes C.." c) Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdegegner in der Betrei- bung auf Pfandverwertung erhobene Rechtsvorschlag beziehe sich mangels an- derer Angaben sowohl auf die Forderung als auch auf das Pfandrecht. Die von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Frie- densrichteramts F. vom 15. März 2012 bezeichne als Gläubiger der vom Beschwerdegegner anerkannten Forderung jedoch nicht die Beschwerdeführerin, sondern D._____, weshalb diese Verfügung keinen Rechtsöffnungstitel für die Beschwerdeführerin bilde (Urk. 18 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Verfügung des Friedens- richteramts F._____ vom 15. März 2012 sei D._____ irrtümlich als Gläubiger statt als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts E._____ und in der Vorladung des Friedensrichteramts F._____ sei immer die Beschwerdeführerin als Gläubigerin aufgeführt gewesen. Es habe sich somit immer zweifelsfrei um eine Forderung der Beschwerdeführerin gehan- delt, was auch nie von jemandem bestritten worden sei (Urk. 17). d) Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung be- gründet ist oder nicht; daher ist nicht entscheidend, ob die Forderung bestritten wurde. Vielmehr wird von Amtes wegen (d.h. ohne dass der Schuldner entspre- chende Einreden erheben müsste) geprüft, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor- liegt. Wenn der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Berechtigte nicht mit dem im Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubiger übereinstimmt, muss die Rechtsöff- nung verweigert werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Rechtsöffnungsverfahren als Rechtsöffnungstitel einzig die Verfügung des Friedensrichteramts F._____ vom 15. März 2012 eingereicht; in dieser Urkunde ist, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, als Kläger D., und nicht die Be- schwerdeführerin, aufgeführt (Urk. 3/3). Dass dies offenbar irrtümlich geschehen und vom Friedensrichteramt F. am 7. September 2012 korrigiert worden ist (Urk. 19/2), ändert nichts daran, dass der Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel ein- zig eine Urkunde vorgelegt wurde, welche einen vom Zahlungsbefehl verschiede- nen Berechtigten ausgewiesen hat. Gestützt auf jene Urkunde konnte die Rechts- öffnung daher nicht erteilt werden. Ein anderer Rechtsöffnungstitel lag der Vo- rinstanz nicht vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt.
e) Die Beschwerdeführerin legt im Beschwerdeverfahren eine korrigierte Version der Verfügung des Friedensrichteramtes F._____ vom 15. März 2012 ins Recht, gemäss welcher die Anschrift der Klägerin am 7. September 2012 korri- giert worden ist (Urk. 19/2). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses No- venverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die korrigierte Version kann daher nicht berücksichtigt werden. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. g) Die Beschwerdeführerin ist immerhin darauf hinzuweisen, dass auch einem im Schlichtungsverfahren abgeschlossenen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Nachdem der zwi- schen den Parteien am 15. März 2012 abgeschlossene Vergleich mit der korri- gierten Parteibezeichnung den vorbehaltlosen Rückzug des Rechtsvorschlags be- inhaltet (Urk. 19/2), könnte damit grundsätzlich die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'286.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'286.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js