Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120142-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. September 2012
in Sachen
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2012 (EB121051)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. August 2012 wies die Vorinstanz das Rechts- öffnungsbegehren der Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2012) ab; die Hälfte der Kosten wurde der Klägerin 2 auferlegt (Urk. 9). b) Hiergegen haben die Kläger am 5. September 2012 Beschwerde erho- ben (Urk. 8). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kläger haben ihre Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht, weil die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung irrtümlicherweise entsprechend lautete (Urk. 9 Dispositiv Ziffer 5). Die Vorinstanz hat die Beschwerde sogleich der be- schliessenden Kammer übermittelt (Urk. 10). Da der angefochtene Entscheid den Klägern am 3. September 2012 zugestellt wurde (Urk. 6), ist mit dem Eingang der Beschwerde hierorts am 7. September 2012 die Beschwerdefrist auf jeden Fall gewahrt, womit sich Weiterungen erübrigen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 9 Dispo.-Ziff. 5) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Um- fang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid statt- dessen zu lauten hätte. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Kläger nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und überlässt es der Vermutung, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben und wie stattdessen zu entscheiden sei; es bleibt
namentlich offen, für welche Beträge – nebst der Steuerschuld von Fr. 5'297.85 – die Kläger nunmehr im Rechtsmittelverfahren Rechtsöffnung anbegehren. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. in der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Kläger würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 16. April 2010 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 7. Mai 2010 stützen. Diese würden zwar einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar- stellen, die entsprechenden Urkunden seien jedoch nicht im Original eingereicht worden und Kopien würden als Urkunden für die Rechtsöffnung nur dann genü- gen, wenn sie exakt die Originalurkunde wiedergeben würden, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Die von den Klägern eingereichte Kopie der Schlussrech- nung vom 7. Mai 2010 führe nebst dem Steuerbetrag von Fr. 5'297.85 auch Fr. 591.05 Zinsen und Fr. 374.-- Spesen auf, die gemäss dem ebenfalls eingereich- ten Kontoauszug erst nach dem 7. Mai 2010 entstanden seien; sie könne daher nicht dem Original entsprechen. Hinsichtlich der verlangten bisherigen diversen Kosten / gesetzlichen Gebühren hätten die Kläger sodann gar keinen Rechtsöff- nungstitel eingereicht (Urk. 9 S. 2 f.). c) Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, sie würden sich auf die Schlussrechnung vom 7. Mai 2010 stützen. Darin werde die Steuerschuld auf Fr. 5'467.70, bestehend aus der Steuerschuld von Fr. 5'297.85 und Fr. 169.85 Zinsen, festgesetzt. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechnung sei am 19. Juli 2012 als Schalterrechnung neu gedruckt worden, wobei sie vom Sys-
tem automatisch neu berechnet worden sei und daher der Betrag vom Kontoaus- zug abweiche. Die geschuldeten Steuern seien aber per Juli 2012 nicht geändert worden (Urk. 8). d) Die Kläger räumen damit in ihrer Beschwerde selber ein, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie der Schlussrechnung vom 7. Mai 2010 nicht dem Original entspricht. Damit konnte sie gemäss der Praxis der Vo- rinstanz keine Urkunde für die definitive Rechtsöffnung bilden. Diese Rechtsan- wendung ist zu Recht ungerügt geblieben, denn der vorliegende Fall zeigt deut- lich, dass wegen der unterschiedlichen Beträge für aufgelaufene Zinsen und wei- tere Kosten / Gebühren, für welche ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den soll, wenn überhaupt, dann nur originalgetreue Kopien bzw. Nachdrucke als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen. Durch die Einreichung eines originalge- treuen Nachdrucks im Beschwerdeverfahren (dazu sogleich Erw. e) haben die Kläger sodann auch dokumentiert, dass es von ihrem Datenverarbeitungssystem her keineswegs unmöglich ist, solche anzufertigen. e) Die Kläger reichen im Beschwerdeverfahren einen originalgetreuen Nachdruck (Kopie) der Schlussrechnung vom 7. Mai 2010 ein (Urk. 10). Im Be- schwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wur- de, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichte Nachdruck der Schlussrechnung kann damit für die Rechtsöffnung nicht berück- sichtigt werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als korrekt, weshalb die Beschwerde der Kläger abzu- weisen gewesen wäre, hätte auf sie eingetreten werden können.
a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 5'297.85 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss grundsätzlich den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger 1 sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen (§ 200 lit. a GOG); dessen Anteil am Streitwert beträgt knapp die Hälfte (vgl. Urk. 3/3, Urk. 10), weshalb die Hälfte der zweit- instanzlichen Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), den Klä- gern nicht, weil sie unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Kläge- rin 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'297.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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