Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT120141Obergericht13.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against an order granting definitive debt enforcement for CHF 4,464 plus interest in favor of the City of D. The court held that the final administrative repayment decision was a valid enforcement title and that the debtor failed to prove extinction, waiver, or stay of the debt by documents. His arguments about the substantive correctness of the claim were inadmissible in debt enforcement proceedings. The second-instance fee was fixed at CHF 300 and charged to him, with no party compensation awarded.

Regest

Art. 80 f. SchKG; definitive debt enforcement proceedings are limited to examination of an enforceable title and documentary proof of extinction, waiver or stay of the debt; the merits of the underlying claim cannot be revisited. In appellate review under Art. 320 and 326 Abs. 1 ZPO, the appellant must specifically challenge the contested reasoning; unsubstantiated assertions and new allegations do not suffice. Where the appeal fails, costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO, and party compensation is denied absent relevant expense within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO. The second-instance fee is determined pursuant to Art. 48 in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120141-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt D., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Support Sozialdepartement der Stadt D.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. August 2012 (EB121025)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zah- lungsbefehl vom 21. Juni 2012) – für die ausstehende Rückerstattung unrecht- mässig bezogener Leistungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'464.-- nebst 5 % Zins seit 19. Juni 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 9). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2012, zur Post gegeben am 6. September 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Urk. 8). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, zur anberaumten Verhandlung sei der Be- schwerdeführer mit mehr als einstündiger Verspätung erschienen. Dessen Ent- schuldigung, sein Rucksack mit der Vorladung darin sei ihm gestohlen worden, weshalb er nicht gewusst habe, auf welche Zeit die Verhandlung angesetzt gewe- sen sei, vermöge das verspätete Erscheinen nicht zu rechtfertigen, weshalb der Beschwerdeführer als unentschuldigt nicht erschienen gelte und aufgrund der Ak- ten zu entscheiden sei. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung auf den Entscheid der Stellenleitung der Sozialen Dienste der Stadt D._____ vom 5. April 2011, der den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 4'464.-- an unrecht- mässig bezogenen Leistungen verpflichte, sowie den rechtskräftigen Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt D._____ vom 13. Oktober 2011, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers ab- gewiesen worden sei. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel darstellen. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 9 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er werde keinen Franken bezahlen; er lasse sich nicht ungerecht behandeln und den Feh- ler anderer ausbaden. Die Beschwerdegegnerin habe von ihm Geld bekommen; sie habe zwei Monate lang sein Arbeitslosengeld und den Zwischenverdienst der C._____ ausbezahlt erhalten und betreibe ihn dennoch für die volle Schuld (Urk. 8). d) Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur noch geprüft wird, ob ein entsprechender Rechtsöff- nungstitel vorliegt und ob der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt, erlassen oder gestundet wurde (Art. 80 f. SchKG). Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft werden, ob die betriebene For- derung zu Recht besteht; dies wurde nämlich bereits in demjenigen Gerichts- o- der Verwaltungsverfahren beurteilt, das zum entsprechenden Rechtsöffnungstitel geführt hat. Im vorliegenden Fall ist die Sache im rechtskräftigen Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt D._____ vom 13. Oktober 2011 geprüft und die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsverpflichtung vom 5. April 2011 (Urk. 3/2) abgewiesen worden (Urk. 3/3); ein urkundlicher Nachweis der Tilgung, des Erlasses oder der Stundung der Schuld findet sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und dass keine Gründe ersichtlich seien, die der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 9 S. 2); darauf kann verwiesen werden und diese Erwägungen wurden denn auch vom Be- schwerdeführer – zu Recht – nicht gerügt.

e) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'464.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'464.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

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