Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120140-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10.Oktober 2012
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecherin Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2012 (EB120917)
Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer hatte am 16. Mai 2011 bei der Vorinstanz, gestützt auf einen Darlehensvertrag über EUR 300'000.--, ein Rechtsöffnungsbe- gehren für Fr. 386'730.-- nebst 10 % Zins seit 8. August 2008 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) ge- stellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 30. August 2011 hatte die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen (Urk. 23a). Dieses Urteil wurde von der erkennenden Kammer auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Urteil vom 20. Juni 2012 aufgehoben (Urk. 24). b) Mit Urteil vom 16. August 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Beschwerdeführers erneut ab; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 32). c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. September 2012 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei das vom Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, unter Ge- schäfts-Nummer EB120917-L/U am 16. August 2012 gefällte Urteil auf- zuheben, und es sei dem Kläger in der Betreibung Nummer ... des Be- treibungsamtes C._____ vom 15. Februar 2011 im Umfange von SFr. 348'232.60 nebst Zins zu 10% seit 8. August 2008 sowie Fr. 200.00 Zahlungsbefehlskosten die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Eventualiter: Es seien die Dispositivziffern 2. und 3. des vorgenannten Urteils aufzu- heben, und es sei die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juni 2012, unter Geschäfts-Nummer RT110134-O dem Beklagten aufzuer- legen, und es sei die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 3'000.00 festzusetzen; ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. 2. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der Kosten und Entschädigungsfol- gen die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
c) Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 33). d) Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Vorschuss für die Ge- richtskosten (Urk. 33) innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 34 und 35). e) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet; was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Hinsichtlich der Rechtsöffnung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ("Loan Agreement") vom 7. August 2008 mit einem Darlehensbetrag von EUR 300'000.--, welcher bis am 31. August 2008 aus- und bis am 31. August 2009 wieder zurückzuzahlen sei (Urk. 4/3). Der Beschwerdegegner habe bestritten, dass der Beschwerdeführer ihm diesen Dar- lehensbetrag habe zukommen lassen (Urk. 32 S. 3 f.). Provisorische Rechtsöff- nung könne nur erteilt werden, wenn die durch die Schuldanerkennung verurkun- dete Forderung durch die vorgelegten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen sei; eine blosse Wahrscheinlichkeit reiche nicht (Urk. 32 S. 4 f.). Der Beschwerde- führer suche die Auszahlung mittels eines "Statement of account" vom 31. August 2008 seines Bankkontos bei der D._____ [Bank] und eines "Monitoring Report" vom 12. August 2008 der gleichen Bank über EUR 270'136.22 (Urk. 22/1+2) zu beweisen. Mit einem solchen Kontoauszug lasse sich zwar wohl eine Belastung zugunsten eines bestimmten Begünstigten beweisen, doch führe dies nicht immer zu einer entsprechenden Zunahme auf dem Konto jenes Begünstigten, denn in der Praxis komme es vor, dass nicht zuordnungsfähige Zahlungen nach kürzerer
oder längerer Zeit an den Absender zurückgingen (Urk. 32 S. 5 f.). Die eingereich- ten Unterlagen seien im Übrigen nicht vollständig eingereicht worden (Urk. 32 S. 6). Aber auch wenn man von der Auszahlung der EUR 270'136.22 ausgehen woll- te, wäre dennoch nicht bewiesen, dass die Zahlung für das vereinbarte Darlehen erfolgt sei. Einerseits stimme der belastete Betrag mit der Darlehenssumme nicht überein und die gegenüber der ursprünglich erhobenen Behauptung, dass die Darlehenssumme von EUR 300'000.-- ordnungsgemäss überwiesen worden sei, nach der Bestreitung neu erhobene Behauptung, dass neben diesen EUR 270'136.22 nochmals EUR 30'000.-- in bar, ohne Quittung, übergeben worden seien, erscheine nicht plausibel. Und andererseits habe der Vertreter des Be- schwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2010 selbst auf andere Geschäfte zwischen den Parteien und deren Gesellschaften hingewiesen (Urk. 32 S. 7). b) Der Beschwerdeführer rügt als unrichtige Rechtsanwendung, der ein- gereichte Kontoauszug und der "Monitoring Report" würden als Nachweis der Auszahlung genügen, die massgebliche Zahlung sei klar dem Beschwerdegegner zuzuordnen; wäre die Zahlung nicht zuzuordnen gewesen, hätte die D._____ [Bank] die Überweisung gar nicht vornehmen können (Urk. 31 S. 4). Dass diese beiden Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden seien, sei unzutreffend. Die eingereichten Seiten würden genügen, um die Zahlung nachzuweisen; der Beschwerdegegner habe deren Echtheit nicht glaubhaft bestritten. Der Darle- hensvertrag mit den eingereichten Urk. 22/1-2 stelle zumindest für den Betrag von EUR 270'000.-- einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 31 S. 5). c) Die Rügen des Beschwerdeführers beschlagen damit den Nachweis der Zahlung des Betrages von EUR 270'136.22. Wie erwähnt, hat jedoch die Vo- rinstanz erwogen, dass auch wenn von einer Zahlung von EUR 270'136.22 an den Beschwerdegegner auszugehen wäre, nicht bewiesen sei, dass diese Zah- lung für das vereinbarte Darlehen erfolgt wäre (weil sie einerseits nicht mit dem Darlehensbetrag übereinstimme und weil andererseits zwischen den Parteien bzw. deren Gesellschaften noch andere Geschäfte bestanden hätten; oben Erw. 3.a). Dies ist ungerügt geblieben (und wäre ohnehin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Erwägung,
dass die Darlehenshingabe nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurde, womit auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 4. a) Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens RT110134 hat die Vorinstanz erwogen, im Entscheid der Kammer vom 20. Juni 2012 sei eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- festgesetzt und vor- gemerkt worden, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kostenvor- schuss geleistet habe; die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens sei dem neuen erstinstanzlichen Entscheid überlassen worden. Zu diesen Prozesskosten würde zwar auch die Parteientschädigung gehören, doch habe die Kammer deren Höhe nicht festgesetzt und die Vorinstanz sei nicht zuständig, dies nachzuholen. Nach einer Rückweisung seien die Kosten entsprechend dem Aus- gang des erstinstanzlichen Verfahrens zu verlegen, auch wenn für das Rechtsmit- telverfahren damit der Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unter- liegen durchbrochen werde. Damit seien die Spruchgebühren des vorinstanzli- chen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Urk. 32 S. 8 f.). b) Der Beschwerdeführer rügt als unrichtige Rechtsanwendung, die Vo- rinstanz hätte die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem in diesem unterlie- genden Beschwerdegegner auferlegen müssen (Urk. 31 S. 5). Weiter wäre für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von mind. Fr. 1'000.-- fest- zusetzen. Zudem erscheine es willkürlich, dem Beschwerdegegner für die nach- trägliche Eingabe vom 9. Juli 2012, welche nur eine Seite umfasse, zur ursprüng- lich festgesetzten Parteientschädigung einen Zuschlag von Fr. 1'200.-- zu gewäh- ren; diese sei daher auf Fr. 3'000.-- zu reduzieren (Urk. 31 S. 6). c) Im Beschwerdeentscheid der Kammer vom 20. Juni 2012 (RT110134) wurde die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem neuen Entscheid der Erstinstanz vorbehalten (Urk. 24 Disp.-Ziff. 3). Dieser Entscheid ist rechtskräftig und bedeutet, dass die Prozesskosten (auch) des Beschwerdever- fahrens nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu verlegen sind (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 7 zu Art. 104 ZPO; auch Brunner/
Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 104 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine andere Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens oder gar die Zusprechung einer Prozessentschädigung an ihn erreichen will, ist daher darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- erscheint angesichts des Streitwerts von Fr. 386'730.-- keines- wegs willkürlich, sondern entspricht den Vorgaben der Anwaltsgebührenverord- nung, welche schon für die Grundgebühr (d.h. noch ohne Zuschläge) einen Rah- men von rund Fr. 4'200.-- bis rund Fr. 14'100.-- vorsieht (§ 1 Abs. 2, § 2, § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV). Dass die Vorinstanz in ihrem aufgehobenen Urteil vom 30. August 2011 dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.-- zugesprochen hatte (Urk. 23a Disp.-Ziff. 3), ist hierbei nicht massge- blich, denn jene Regelung wurde wie erwähnt mit dem Urteil der Kammer vom 20. Juni 2012 aufgehoben (Urk. 24 Disp.-Ziff. 1) und kann daher keine Rechtswirkun- gen entfalten. Die Rüge ist unbegründet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. a) Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 348'232.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 10. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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