Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120139-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. August 2012 (EB120267)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger hatte mit Zahlungsbefehl vom 11. April 2011 gegen den Beklagten Fr. 4'360.75 in Betreibung gesetzt (Urk. 2). Die Vorinstanz hatte dem Kläger mit Urteil vom 14. November 2011 für diesen Betrag und die Betrei- bungskosten von Fr. 148.-- definitive Rechtsöffnung erteilt (Urk. 10). Auf Be- schwerde des Beklagten hob die erkennende Kammer jenes Urteil mit Beschluss vom 23. Mai 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurück (Urk. 18). b) Mit Urteil vom 13. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger nun in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) – für eine ausstehende Busse und Gebühren – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'500.-- und Fr. 148.-- Betreibungskosten, im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen; die Spruchgebühr von Fr. 85.-- wurde dem Beklagten auf- erlegt und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 35.-- zu bezahlen (Urk. 31). c) Hiergegen hat der Beklagte am 3. September 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 29) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 12): "1. Der Urteil vom 13 August 2012 muss als Ungültiger und außer Kraft ge- setzt werden müssen, wegen: versucht Betrug sowie Freiheitberaubung des Frei Denkens, Tuns, Handeln zu Schade der Menschen. 2. An der Kläger sei der definitive Rechtsöffnung über Fr. 1'500-- und Fr. 148 zu verweigern. Betreibung Nr.... des Betreibungsamt B., Zahlungsbefehl vom 11 April 2011. Verweigerung die zurück zu führen ist, wie A. eindeutig erwiesen hat an der Verletzung des Schwei- zerische Gesetz/Verfassung und an der Verletzung der von der Eidge- nossenschaft unterzeichnet und erkannt Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 3. Er soll von Jede Zahlung Förderung und Anspruch befreit werden müs- sen. 4. An ihm müssen alle bis zu Heutigen Tag entstanden Effektive Real Aufwandkosten inbegriffen von der Aufwandkosten verursacht von der Kläger Kantons Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Ge- richte, Obergericht des Kantons Zürich, sowie von der erste Verfahren bei das Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht des Kantons Zü- rich sowie der Aktuelle Verfahren, sowohl bei das Bezirksgericht Win-
terthur wie bei das Obergericht des Kantons Zürich, alles in der Beilage zu finden. 5) Der Betrag von Fr. 2'861,20 plus Fr.11'464, Total Fr. 14'325,20 sei zu je ein Dritteln, Äquivalent a je Fr. 4775,066, an: C., ...[Adresse]. D., ...[Adresse]. E., ...[Adresse]." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zu den für das Beschwerdeverfahren relevanten Punkten, der Kläger stütze seine Forderung auf verschiedene Rechtsöffnungstitel, von denen letztlich aber nur der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2010, mit welchem der Beklagte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt und ihm die Kosten von Fr. 900.-- auferlegt worden seien (Urk. 3/3), für die definitive Rechts- öffnung genüge. Der Beklagte bringe dagegen vor, dieser Strafbefehl sei nicht ihm persönlich eröffnet worden, sondern einem Dritten, der sich fälschlicherweise amtlicher Verteidiger nenne, tatsächlich aber nur im (eingestellten) Verfahren "Hausfriedensbruch" als solcher bestellt worden sei. Nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Dokumenten – vier Einstellungsverfügungen vom 13. Septem- ber 2010 (betreffend Hausfriedensbruch [HD], Verletzung der Verkehrsregeln [ND2], Fahren trotz Entzug des Führerausweises etc. [ND3] und Nötigung [ND1]; Urk. 19/21/4-7) – sei Rechtsanwalt X. jedoch nicht nur in einem, sondern in allen fünf Strafverfahren amtlicher Verteidiger gewesen; auch dass der amtliche Verteidiger mit Verfügung vom 29. September 2010 betreffend "Hausfriedens- bruch etc." entschädigt worden sei, belege, dass die Entschädigung für mehrere Verfahren zugesprochen worden sei. Die vom Beklagten selbst bestätigte Zustel- lung an den amtlichen Verteidiger sei daher geboten und fristauslösend gewesen und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die Forderung für die Busse von Fr. 600.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- sei daher ausgewiesen und bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen, weshalb dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Auch die Betreibungskosten von Fr. 148.-- seien ausgewiesen.
Insgesamt unterliege der Kläger – dem jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen seien – zu rund zwei Dritteln; die Spruchgebühr sei daher auf einen Drittel zu re- duzieren und dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Beklagten sei eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 31 S. 6-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Was der Beklagte in seiner Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsöffnung vorbringt (Urk. 30 S. 7 ff.), ist über weite Strecken kaum oder nur schwer nachvollziehbar. Auch wenn der Beklagte von der Syste- matik her eigentlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nimmt, setzt er diesen keine konkreten Rügen entgegen. Soweit verständlich, macht er auch im Beschwerdeverfahren wiederum geltend, der Strafbefehl vom 13. September 2010 sei ihm nicht bzw. nicht ihm persönlich zugestellt worden (vgl. Urk. 30 S. 8 und S. 9); eine genügende Rüge der offensichtlich unzutreffenden Sachverhalts- feststellung lässt sich den Vorbringen jedoch nicht entnehmen und es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 8), wo- nach die Zustellung an Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger korrekt er- folgte, verwiesen werden. Vom Beklagten behauptete allfällige Mängel in der zum genannten Strafbefehl führenden Strafuntersuchung (Urk. 30 S. 8 f.) können im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft werden. Damit bleibt es bei der de- finitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'500.--. d) Die vorinstanzliche Auflage der ausgangsgemäss auf einen Drittel re- duzierten Spruchgebühr an den Beklagten wird von diesem zwar angefochten,
konkrete Rügen finden sich auch hierzu jedoch nicht (vgl. Urk. 30 S. 11). Die vor- instanzliche Kostenauflage entspricht denn auch den gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 2 ZPO). e) Der Beklagte verlangt die Erhöhung der ihm zugesprochenen (auf ei- nen Drittel reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 35.-- auf den Betrag von ins- gesamt Fr. 14'325.20. Nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren keine solche Parteientschädigung verlangt hat (vgl. Urk. 22), ist dieser neue Antrag im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklag- ten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 20. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js