Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120136-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. August 2012 (EB120914)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. April 2012) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2009 vom 12. August 2011 (Urk. 2/2a-3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'991.25 nebst Zins zu 3 % seit 19. April 2012 und für Fr. 488.05 (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 1). Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde die Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, wobei sie vom Gesuchsteller bezogen werde, welche ihm jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen sei (Urk. 8 S. 3 Dis- positivziffer 2). Schliesslich wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuch- steller eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 8 S. 3 Disposi- tivziffer 3). 2. Mit fristgerecht zur Post gegebenen Eingabe vom 23. August 2012 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 2. August 2012 mit dem Antrag, die Spruchgebühr von Fr. 500.– sowie die Parteientschädigung von Fr. 100.– seien ersatzlos zu streichen. Diese Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ferner soll der Gesuchsteller verpflichtet werden, ihm eine Schlussabrechnung zuzustellen. Da- bei dürften nur die Schuld von Fr. 25'991.25, der Verzugszins sowie die Betrei- bungskosten verrechnet werden. Die Restanz solle an der Steuerrechnung 2010 angerechnet werden (Urk. 7). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner machte in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage eines Bankauszuges (Urk. 9) geltend, dass er am 25. Juni 2012 dem Gesuchstel- ler den Betrag von Fr. 27'000.– überwiesen habe. Diese Überweisung decke den geforderten Betrag (Urk. 7).
b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (bei der Vorinstanz am 25. Juni 2012 ein- gegangen) machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsver- fahren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Vorladung vom 25. Juni 2012 wurden die Par- teien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 2. August 2012 vorgeladen (Urk. 3 f.). Der Gesuchsgegner macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Rügeprinzip nicht geltend, dass er diese Vorladung nicht erhalten habe. Zur Ver- handlung ist keine der Parteien erschienen, weshalb die Vorinstanz androhungs- gemäss gestützt auf die Akten (vgl. dazu Urk. 3, S. 1 der Vorladung) gleichentags entschieden hat (Urk. 5 S. 2 Ziffer 1). Der Gesuchsgegner macht nun geltend, der Gesuchsteller hätte dem Ge- richt den Eingang der geforderten Summe anzeigen müssen (Urk. 7). Dem ist nicht so. Ob der Gesuchsgegner die geforderte Summe einbezahlt hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus folgendem Grund nicht mehr überprüft werden. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner hätte daher seine erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Transaktionsbestätigung (Urk. 9) vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter einreichen müssen. Im Beschwerdever- fahren kann die Bestätigung aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem hat der Gesuchsgegner das erstinstanzliche Verfahren durch sei- ne ursprüngliche Weigerung die geforderte Summe zu bezahlen, und durch das Erheben des Rechtsvorschlages provoziert. Ihm wären somit die von der Vo-
rinstanz festgesetzten Kosten ohnehin auferlegt worden, da er durch die Bezah- lung des geforderten Betrages das Begehren des Gesuchstellers schliesslich an- erkannt hat. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt bei Anerkennung der Klage die be- klagte Partei als unterliegend. Ihr werden die Prozesskosten auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO). Diese setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschä- digung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 48 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) fällt bei einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– eine Ge- bühr von Fr. 60.– bis Fr. 500.– an. Die Vorinstanz hat somit die Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgelegt. c) Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren Anträge stellt, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren waren, ist da- rauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die GebV SchKG zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
Zürich, 15. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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