Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120131-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2012 (EB120161)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 12. Juli 2012 entschied die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fort- an Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zah- lungsbefehl vom 11. April 2012) gestützt auf das Scheidungsurteil vom 29. Mai 2007 für ausstehende Unterhaltszahlungen wie folgt (Urk. 19): "1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 11. April 2012 wird unter Vorbehalt von nachfolgender Ziffer 2 als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 6 dieses Entscheids. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 150.– verrechnet, sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Entscheid ist rechtskräftig [Art. 325 Abs. 1 ZPO], Beschwerde, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand [Art. 145 Abs. 2 ZPO])." 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Schreiben vom 16. August 2012 (Datum Poststempel: 17. Au- gust 2012, eingegangen: 20. August 2012) Beschwerde erhoben (Urk. 18). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Der Gesuchsgegner führt aus, dass ihm sein Sohn D. am 13. August 2012 am Telefon erklärt habe, dass er ihm die von ihm geforderten Kontoauszüge über die letzten drei Jahre vor dem Datum 22. November 2011 zu-
gestellt habe. Er, der Gesuchsgegner, habe indes nichts dergleichen erhalten. Daher verlange er von seinem Sohn Belege von der Post darüber, am besten die Laufzettel. Sodann habe er die Forderung mittels Dauerauftrag bei der E._____ [Bank] bezahlt. Sein Sohn habe denn auch mit ihm am 15. August 2012 verein- bart, dass er die Pfändungsandrohung in der Betreibung Nr. ... beim Betrei- bungsamt C._____ zusammen mit der Gesuchstellerin (seiner Mutter) zurückzie- hen werde. Die Gesuchstellerin habe ihm mit ihren Machenschaften hohen Scha- den zugefügt, weshalb er gezwungen sei, von ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200'000.– zu fordern (Urk. 18). 2.2 Damit stellt der Gesuchsgegner einerseits ein Editionsbegehren ge- genüber seinem Sohn (Antrag 1), beantragt sodann sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des gesamten Rechtsöffnungsbegeh- rens (Antrag 2) und verlangt schliesslich von der Gesuchstellerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200'000.– (Antrag 3). 3. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden. Nur wenn dies eingehalten wird, ist die Frist gewahrt. Der Gesuchsgegner nahm den vorinstanzlichen Entscheid vom 12. Juli 2012 am 6. August 2012 entgegen (Urk. 17/1). Damit lief die Frist am 16. August 2012 ab. Zwar datiert die Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. August 2012, doch ist wie erwähnt auf das Datum abzustellen, an welchem die Sendung der Schweizeri- schen Post übergeben worden ist. Da die Sendung vorliegend erst am 17. August 2012 bei der Post aufgegeben worden ist, ist die Beschwerde verspätet. Entspre- chend ist darauf nicht einzutreten. 4.1 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver-
bot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend wäre auf die Anträge 1 und 3, welche im Beschwerdeverfahren erstmals gestellt wurden, ohnehin nicht eingetreten worden. 4.2 Hinsichtlich seines Antrages 2 wäre der Gesuchsgegner darauf hinzu- weisen gewesen, dass er vor Vorinstanz zu seinen Behauptungen, wonach er sowohl per 30. März 2012 als auch per 30. April 2012 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei und per Dauerauftrag den jeweils geschuldeten Betrag von Fr. 1'000.– bezahlt habe (Urk. 10), keinerlei Belege (z.B. Bankauszüge) einge- reicht hat, welche diese Behauptung stützen. Sodann kann zwar den vorinstanzli- chen Akten nicht entnommen werden, inwiefern dem Gesuchsgegner das Schrei- ben der Gesuchstellerin vom 9. Juni 2012 sowie die damit eingereichten Unterla- gen (Urk. 14; Urk. 15/1-3), mit welchen sie ausführte, der Gesuchsgegner habe am 30. April 2012 den Betrag von Fr. 1'000.– als Unterhaltsbeitrag, wohl für den Monat April, überwiesen, zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind. Indes wird dies vom Gesuchsgegner nicht gerügt. Deshalb würde es bei der Annahme der Vorinstanz bleiben, nämlich dass die Zahlung vom 30. April 2012 die Zahlung für den Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2012 darstellt. Entsprechend aber hätte die Vorinstanz das Begehren zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben und die Kosten dem Gesuchsgegner auferlegt, weil der Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2012 vorschüssig und nicht erst am 30. April 2012 hätte bezahlt werden müssen. Damit bliebe es beim vorinstanzlichen Entscheid, auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js