Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120130-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 5. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Juni 2012 (EB120141)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. März 2012) gestützt auf den Mietvertrag für Geschäftsräume vom 20. September 2010, zwei Mietverträge für Garagen und Autoabstellplätze vom 20. September 2010 bzw. 1. April 2011 sowie den Mietvertrag für Wohnräume vom 22. September 2011 für ausstehende Miet- zinse provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'260.– nebst 5 % Zins seit 1. März 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 6). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. August 2012 (Datum Post- stempel) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die Gesuchsgegnerin stellt vorliegend keinen expliziten Rechtsmittel- antrag, doch sind unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist auch auf die Begründung abzustellen (Leuenberger in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 38 zu Art. 221 ZPO). Der Begründung der Gesuchsgegnerin kann entnommen werden, dass sie nach wie vor die Mietzinsdepots von insgesamt Fr. 4'750.– (Fr. 3'300.– aus dem Mietverhältnis für die Wohnung, beendet am 30. März 2012, und Fr. 1'450.– aus dem Mietverhältnis für die Garage, beendet am 30. Mai 2012) an die unbestritte- nermassen ausstehende Forderung in der Höhe von Fr. 8'260.– angerechnet wis- sen will (Urk. 13). Damit ist in wohlwollender Auslegung davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im den Be- trag von Fr. 3'510.– übersteigenden Umfang beantragt (Fr. 8'260.– – [Fr. 3'300.– + Fr. 1'450.–]).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Zwar will die Ge- suchsgegnerin erneut die ausstehenden Mietzinse mit dem Mietzinsdepot für die Wohnung und die Garage verrechnet wissen. Indessen setzt sie sich in ihrer Be- schwerdeschrift mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 14 S. 3 f.) in keiner Weise auseinander und führt nicht an, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. Sodann macht sie auch keine Verletzung des anwendbaren Rechts geltend. Damit bleibt es mangels konkreter Rügen beim vorinstanzlichen Ent- scheid. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihres Einwandes des fehlenden Geldes darauf hinzuweisen, dass nicht im Rechtsöff- nungsverfahren geprüft wird, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksich- tigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 2.4 Dementsprechend ist die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 5. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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