Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120123-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG, Inkasso
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juli 2012 (EB120254)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Juli 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 29. März 2012) für eine ausstehende Versicherungsprämie provisorische Rechtsöffnung für Fr. 243.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 19). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. August 2012 (Poststem- pel 10. August 2012) fristgerecht Beschwerde. Er stellte folgende Beschwerdean- träge (Urk. 16; Urk. 18): "1. Es sei das Urteil vom 30. Juli 2012 vom Bezirksgericht Uster Geschäfts- Nr. EB120254-I/AS/U01/mf/bb Einzelgericht im summarischen Verfah- ren vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Als Rechtsöffnungstitel reichte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz eine Kopie des vom Gesuchsgegner unterzeichneten Versicherungsantrags für eine ... Haftpflichtversicherung vom 27. August 2010 (Urk. 2/2) sowie die darauf- hin erstellte Police vom 1. September 2010 (Urk. 2/3) ein. Die betriebe Forderung betrifft die Rechnung vom 17. November 2011 (Urk. 2/1). Die Erwägungen der Vorinstanz, dass diese Dokumente einen tauglichen Rechtsöffnungstitel hinsicht- lich der in Betreibung gesetzten Forderung darstellen, blieben unbestritten, womit vom Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels auszugehen ist (Urk. 19 S. 3 f.). b) Die Vorinstanz erachtete die vom Gesuchsgegner gegen den Rechts- öffnungstitel erhobenen Einwendungen als nicht glaubhaft. Der Gesuchsgegner behauptete vor Vorinstanz, den der betriebenen Forderung zu Grunde liegenden Haftpflichtversicherungsvertrag, den er für ein Jahr abgeschlossen habe, ord- nungsgemäss unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist am 20. Juli
2011 gekündet zu haben und daher die eingeforderte Prämie nicht zu schulden (Urk. 19 S. 4; Urk. 13). Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes: Gemäss Ziffer 1.2 der Generellen Bedingungen (GB) ... in der Ausgabe von Mai 2006, auf welche die Police vom 1. September 2010 verweise (Urk. 2/3 S. 4), könne der Vertrag unter Berücksichti- gung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf des Vertrags durch beide Parteien schriftlich gekündigt werden (Urk. 2/4 S. 8). Vorliegend hätten die Parteien einen Vertrag mit fester Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen, welche am 31. De- zember 2013 ablaufe (Urk. 2/2 S. 6). Vor Ablauf der festen Vertragsdauer am 31. Dezember 2012 [recte: 2013] sei eine Kündigung somit nicht möglich gewesen (Urk. 19 S. 5). c) Im Beschwerdeverfahren wiederholt der Gesuchsgegner seine Ein- wendungen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander zu- setzen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass mit der Versicherungspo- lice vom 1. September 2010 in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen eine Kündigung bis zum 31. Dezember 2013 nicht möglich war und damit die betriebene Forderung geschuldet ist (Urk. 2/3 S. 6; Urk. 2/4 S. 8). Die vom Gesuchsgegner erneut geltend gemachten Einwendungen ändern daran nichts. d) Sodann macht der Gesuchsgegner einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geltend, indem er behauptet, dass er den Haftpflicht- vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser nicht jähr- lich kündbar sei (Urk. 18 S. 6). Um diese Behauptung zu untermauern, verweist der Gesuchsgegner auf andere Policen, bei welchen er in Abänderung der allge- meinen Vertragsbedingungen eine einjährige Kündigungsfrist vereinbarte (Urk. 18 S. 4). Bei dieser Argumentation übersieht der Gesuchsgegner, dass die Änderung der Kündigungsmodalitäten bei anderen Verträgen keine Rückschlüsse auf die vorliegende Police des Gesuchsgegners zulassen, zumal der Gesuchsgegner keinerlei Belege betreffend die vorliegend im Streit liegenden Police einreicht. Daher ist auch zu dieser Einwendung auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, nämlich, dass sowohl der vom Gesuchsgegner unterzeichnete Antrag (Urk. 2/2 S. 6) als auch die von der Gesuchstellerin ausgestellte Police (Urk. 2/3
S. 1) ausdrücklich auf eine Vertragsdauer von 3 Jahren hinweisen und als Ver- tragsablauf den 31. Dezember 2013 aufführen (Urk. 19 S. 5). Vor diesem Hinter- grund erscheint weder die behauptete Abweichung von den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen noch der geltend gemachte Grundlagenirrtum glaubhaft. Der Gesuchsgegner führt in diesem Zusammenhang aus, dass dieselben Einwendungen wie im vorliegenden Verfahren in einem anderen gegen ihn ge- ric hteten Verfahren zum Erfolg geführt hätten bzw. in jenem Verfahren der Wil- lensmangel als glaubhaft erachtet worden sei (Urk. 18 S. 3). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgang eines anderen gegen ihn gerichteten Verfahrens (Verfahrensnummer EB120210), das von einem anderen Spruchkör- per beurteilt wurde, auf das vorliegende keinen Einfluss hat. Zudem wurde in je- nem Verfahren das Rechtsöffnungsbegehren hauptsächlich deshalb abgewiesen, weil die Gesuchstellerin es unterliess, einen Beleg über die fristgerechte Annah- me des Versicherungsantrages einzureichen. Ohne diesen Beleg wurde der von der Gesuchstellerin eingereichte Rechtsöffnungstitel als nicht genügend erachtet. Der behauptete Willensmangel wurde nicht eingehender geprüft (Urk. 21/4). e) Weiter versucht der Gesuchsgegner den Rechtsöffnungstitel der Ge- suchstellerin zu entkräften, indem er geltend macht, dass der Versicherungsver- trag nicht gültig zu Stande gekommen sei. Aufgrund seines gesundheitlichen Zu- standes, welcher der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei, sei er bei Vertragsab- schluss stark eingeschränkt gewesen (Urk. 18 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Die mit diesen Vorbringen behauptete Handlungsunfähigkeit stellt ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum dar (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Jedoch erscheint die vom Ge- suchsgegner geltend gemachte Handlungsunfähigkeit hinsichtlich des Vertrags- abschlusses ohnehin nicht glaubhaft. Die vom Gesuchsgegner mit Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit vermag keine generelle Handlungsunfähigkeit des Ge- suchsgegners darzutun und reicht daher zu deren Glaubhaftmachung nicht aus. Dieses Vorbringen entkräftet damit den Rechtsöffnungstitel nicht. Vielmehr ist von der Handlungsfähigkeit des Gesuchsgegners hinsichtlich des Vertragsabschlus- ses auszugehen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin
habe ihn im Wissen um seinen gesundheitlichen Zustand und damit um seine Handlungsunfähigkeit zum Vertragsabschluss gedrängt bzw. ihn getäuscht (Urk. 18 S. 5 f.), erscheinen damit ebenso wenig glaubhaft. f) Insgesamt vermögen daher die im Beschwerdeverfahren geltend ge- machten Einwendungen nichts am erstinstanzlichen Entscheid zu ändern, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 243.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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