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RT120120 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of specific requests
RT120120Obergericht20.08.2012Inadmissible
The Zurich High Court dismissed an appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement for CHF 135 plus interest and costs. The appellant’s filing was held inadmissible because it contained no concrete requests and did not show which parts of the judgment were challenged or what should replace them. The court also stated that the absence of a requested advance on court costs by the creditor was not a procedural impediment, since Art. 98 ZPO is discretionary. The second-instance court fee was set at CHF 100 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.
Art. 320 ZPO; Art. 98 ZPO; admissibility of an appeal in summary debt-enforcement proceedings. An appeal must contain concrete requests and clearly indicate the extent to which the challenged decision is attacked and what operative provisions are sought instead; otherwise the appellate court cannot enter into the matter. In Rechtsöffnung proceedings, ZPO rules apply pursuant to Art. 251 lit. a ZPO. The decision whether to request an advance on costs under Art. 98 ZPO lies within the court’s discretion; omission of such a request does not constitute a procedural bar and, absent a shown legal disadvantage, cannot justify setting aside the decision. Costs follow the outcome; no party compensation is due where no relevant expense is shown (consid. 2–3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120120-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 26. April 2012 (EB120071)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. April 2012 (in der begründeten Ausfertigung dem Beschwerdeführer zugestellt am 2. Juli 2012; Urk. 13/2) erteilte die Vor- instanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2012) – gestützt auf die rechtskräftige Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Dezember 2009 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 135.-- nebst 5 % Zins seit 26. Januar 2012, Fr. 33.-- Zah- lungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 11 = Urk. 17). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 fristgerecht Be- schwerde erhoben (Urk. 16). c) Die Beschwerdeschrift enthielt ungebührliche Passagen, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2012 in Nachachtung von Art. 132 ZPO zur Verbesserung aufgefordert wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer hat die verbesserte Beschwerdeschrift am 14. August 2012 fristgerecht eingereicht (Urk. 19). d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Be- schwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen
Urteils aufzuheben seien und welche Regelungen an deren Stelle treten sollten (Urk. 19). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. b) Aber auch wenn aus der Formulierung "Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben" (Urk. 19 S. 2) ein genügender Antrag herausgelesen wer- den wollte, hätte dies praktisch nichts am Ergebnis geändert. Der Beschwerdefüh- rer rügt, soweit ersichtlich, dass im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwer- degegnerin als klagender Partei kein Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt worden ist, ein solcher sei aufgrund von Art. 68 SchKG zwingend vorgeschrieben; solange dieser nicht gefordert sei, bestehe ein Prozesshindernis (Urk. 19). Die Rechtsöffnung mag zwar Teil der Betreibung sein, für das Rechtsöff- nungsverfahren kommen aber die Vorschriften der ZPO zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Der Vorschuss für die Gerichtskosten wird in Art. 98 ZPO geregelt; wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, ist diese Norm eine "Kann-Vorschrift" (Urk. 19 S. 1), und steht es im Ermessen des Gerichts, von der klagenden Partei einen Vorschuss einzufordern oder nicht. Von einem Prozesshindernis bei Nichteinfor- derung kann keine Rede sein (der vom Beschwerdeführer genannte BGE 111 III 63, S. 66, ist hier nicht einschlägig). Der Beschwerdeführer tut in diesem Zusam- menhang nicht dar, dass und wieso er durch die vorinstanzliche Nichteinforderung des Gerichtskostenvorschusses einen Rechtsnachteil erleiden würde; ein solcher ist denn auch nicht zu sehen. Seine Beschwerde wäre daher abzuweisen gewe- sen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 135.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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