Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120119-O/U01.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 25. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton ..., Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt des Kantons ...
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. Juli 2012 (EB120326)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller bei der Vo- rinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 50.– ein (Urk. 4/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juli 2012 eine Frist von 14 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2). 2. a) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Juli 2012 (Poststempel 19. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1; Urk. 4/4). b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juli 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsgegner wurde durch die erwähnte Verfügung zu gar nichts verpflichtet, weshalb er durch diese in keiner Weise beschwert ist. Damit fehlt es an dem für die Erhebung einer Be- schwerde vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die vom Gesuchsgegner gel- tend gemachte Decharge der betriebenen Forderung (Urk. 1) kann er im vo- rinstanzlichen Verfahren geltend machen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 25. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc