Lack of standing in appeal against cost advance order

RT120119Obergericht25.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed an appeal against a first-instance order that had only required the applicant to pay a CHF 100 cost advance in a debt-enforcement matter. The appellant was not burdened by that order and therefore lacked the necessary legally protected interest. The court therefore refused to enter into the appeal without inviting a response from the opposing party. It set the appellate fee at CHF 50, charged it to the appellant, and denied any party compensation. The decision was declared a final decision and indicated as appealable to the Federal Supreme Court.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; appeal admissibility and legal interest: A party is entitled to appeal only if it is adversely affected by the challenged decision and has a legally protected interest in its modification or annulment. A decision ordering only the opposing party to pay an advance on costs does not confer standing on the non-burdened party. If the appeal is manifestly unfounded or inadmissible, the appellate court may decide without obtaining a response from the other party. Costs follow the outcome; absent relevant effort, no party compensation is due (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120119-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 25. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton ..., Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt des Kantons ...

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. Juli 2012 (EB120326)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller bei der Vo- rinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 50.– ein (Urk. 4/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juli 2012 eine Frist von 14 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2). 2. a) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Juli 2012 (Poststempel 19. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1; Urk. 4/4). b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juli 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsgegner wurde durch die erwähnte Verfügung zu gar nichts verpflichtet, weshalb er durch diese in keiner Weise beschwert ist. Damit fehlt es an dem für die Erhebung einer Be- schwerde vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die vom Gesuchsgegner gel- tend gemachte Decharge der betriebenen Forderung (Urk. 1) kann er im vo- rinstanzlichen Verfahren geltend machen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

standinglegal interestcost advanceinadmissibilitydebt enforcementcourt costsparty compensation