Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120116-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Parteientschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juni 2012 (EB120255)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Juni 2012 wies die Vorinstanz das von der Ge- suchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 15. Februar 2012) gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt; der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 14 S. 4). b) Gegen die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Juli 2012 (Poststempel 16. Juli 2012) fristgerecht Be- schwerde und stellte den Antrag, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, unter Kostenfolge zu Lasten der Ge- suchstellerin bzw. der Vorinstanz (Urk. 13; Urk. 12). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz sprach mit Verweis auf Art. 105 ZPO keine Partei- entschädigung zu, da die Gesuchsgegnerin keine solche verlangt habe (Urk. 14 S. 3). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Es ist seit jeher feste Praxis, dass ohne entsprechenden Antrag keine Parteientschädigung bzw. Umtriebsent- schädigung zugesprochen wird (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 95 N 41 und N 30; Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 105 N 6). b) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, keinen solchen Antrag gestellt zu ha- ben (Urk. 13 S. 1). Sie hätte dem Gericht mit Schreiben vom 31. Mai 2012 ange- zeigt, dass sie eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin habe (Beila- ge zu Urk. 13) und habe anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2012 ihren An- spruch dem Gericht mitgeteilt (Urk. 13 S. 1). Durch die schikanöse Betreibung und die rechtswidrige Klage seien der Ge- suchsgegnerin Umtriebe und Kosten entstanden (Urk. 13 S. 2).
c) Mit dem erwähnten Schreiben vom 31. Mai 2012 erklärte die Gesuchs- gegnerin, dass sie gegen die Gesuchstellerin eine Gegenforderung habe (Urk. 7). In der Ankündigung, eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin zu ha- ben bzw. diese geltend zu machen, kann kein Antrag auf eine Umtriebsentschä- digung erblickt werden. Sodann geht aus dem vorinstanzlichen Protokoll hervor, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz lediglich beantragte, dass der Gesuch- stellerin die Kosten des Betreibungs- und des Gerichtsverfahren aufzuerlegen seien (Prot. I S. 7). Da die Kosten des Betreibungsverfahren ohnehin von der be- treibenden Gläubigerin bzw. vorliegend von der Gesuchstellerin bezogen und die Kosten des Gerichtsverfahrens antragsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt wur- den, wurde dem Antrag der Gesuchsgegnerin vollumfänglich entsprochen. Ein Antrag auf Umtriebsentschädigung ist damit weder aus den Akten, den von der Beklagten erwähnten Urkunden noch aus dem vorinstanzlichen Protokoll ersichtlich. Damit kann davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender An- trag nicht gestellt wurde und die Vorinstanz zu Recht keine Umtriebsentschädi- gung zusprach. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 7. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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