Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120111-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juli 2012
in Sachen
Gemeinde A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Gemeindeverwaltung A., Finanzen und Rechnungswesen
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2012 (EB120793)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Juni 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin (für ausstehende Gemeindesteuern 2009) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2011) ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 300.-- der Gesuchstellerin und sprach der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 9). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 11. Juli 2012 (Urk. 8) und 16. Juli 2012 (Urk. 11) fristgerecht (Urk. 7) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1 i.V.m. S. 3): 1. In der genannten Betreibung sei der Gemeinde A._____ die definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung gegen Frau B._____ in Höhe von CHF 2'051.60 zuzüglich Verzugszins zu erteilen. 2. Unter o/e Kostenfolge. c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin eingereichten Schriftstücke würden grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Vorausset- zung für die Rechtsöffnung sei jedoch, dass der Gläubiger seinen Anspruch mit Schriftstücken dartue, denen die Beweiskraft einer Urkunde zukomme. Um als Beweis zu taugen, müsse der Rechtsöffnungstitel zwar nicht zwingend im Original eingereicht werden; Kopien würden allerdings nur dann genügen, wenn sie exakt die Originalurkunde wiedergeben würden. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend seien in der Steuerrechnung der Gesuchstellerin vom 11. Februar 2011 (Ausdruck vom 31. Mai 2012) Verzugszinsen von Fr. 61.-- berücksichtigt; gemäss Zahlungsbefehl würden die aufgelaufenen Verzugszinsen am 27. Okto- ber 2011 ebenfalls lediglich Fr. 61.-- betragen. Ferner seien in der Steuerrech- nung Zahlungen bis 31. Mai 2012 berücksichtigt. Dies lasse darauf schliessen,
dass die eingereichte Steuerrechnung nachträglich verändert worden sei, mithin nicht dem Original vom 11. Februar 2011 entspreche, weshalb das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 9 S. 2 f.). Auch die Vollstreckbarkeit der Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 sei ur- kundlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die eingereichte Rechtskraftbescheini- gung beziehe sich explizit auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 17. Februar 2011. Ob sich die Bescheinigung lediglich auf die Staatssteuern oder auch auf die – selbständig eröffnete und selbständig an- fechtbare – Gemeindesteuerrechnung beziehe, lasse sich dieser nicht entneh- men. Weiter datiere die Veranlagungsverfügung als verbindliche Basis für die Gemeindesteuerrechnung zeitlich sechs Tage nach der Steuerrechnung; die Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 könne somit nicht auf der Veranlagungs- verfügung vom 17. Februar 2011 beruhen. Das Rechtsöffnungsbegehren wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen (Urk. 9 S. 3). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Kopie der Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 sei am 31. Mai 2012 ausgedruckt worden, weshalb sie als festen Baustein auch die bis dahin erfolgten Zahlungen sowie die aufgelaufenen Verzugszinse ausweise. Dabei handle es sich um einen Vorgang im System, der automatisch so abgewickelt werde, falls nicht ein anderes Datum eingegeben werde. Vorliegend sei das Datum nicht geändert worden; das Betreff- nis sowie das Guthaben würden unverändert erscheinen und mit der Staatssteu-
errechnung vom 17. Februar 2011 übereinstimmen. Aus dem Ausdruck vom 31. Mai 2012 zu schliessen, dass die eingereichte Steuerrechnung nicht dem Ori- ginal vom Februar 2011 entspreche, sei somit realitätsfremd (Urk. 11 S. 2). Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, im Kanton Basel-Landschaft wür- den selbstveranlagende Gemeinden die Steuererklärungen im EDV-System des Kantons bearbeiten. Der Kanton sammle die für die Veranlagung erforderlichen Daten und stelle diese einmal pro Monat den Gemeinden per Datenaustausch zur Verfügung. Sobald die Daten freigegeben seien, stehe es der Gemeinde frei, wann sie ihre Gemeindesteuern in Rechnung stelle. Daher könne es sein, dass die Gemeindesteuern vor der Staatssteuer in Rechnung gestellt würden. Als Ba- sis würden jedoch immer die Daten dienen, die der Staatsteuerrechnung zugrun- de lägen. Im Falle der Gesuchsgegnerin sei mangels Einreichung einer Steuerer- klärung eine amtliche Veranlagung durch die Gemeinde erfolgt; der Datenaus- tausch sei im Februar 2011 durch den Kanton freigegeben worden. Die Rech- nungsstellung durch die Gemeinde sei am 11. Februar 2011 erfolgt; der Kanton habe die Staatssteuer am 17. Februar 2011 verfügt und darin für Rückfragen ausdrücklich auf die veranlagende Stelle verwiesen, nämlich die Gesuchstellerin. Die kommunale Steuerrechnung und die kantonale Veranlagungsverfügung seien somit als voneinander abhängige Einheiten zu betrachten (Urk. 11 S. 2 f.). c) Die von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vorgetragenen Erklä- rungen des basellandschaftlichen Systems der Steuerverrechnung sind allesamt neu, d.h. im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen worden (Urk. 1; Vi-Prot. S. 4). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Na- tur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Diese neu- en Vorbringen können daher nicht berücksichtigt werden. Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass die eingereichte Kopie der Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 nicht (vollständig) dem Original entspre- chen könne, ist dagegen nicht substantiiert gerügt worden. Es mag durchaus sein und dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge entsprechen, dass die im Ausdruck bzw. Nachdruck vom 31. Mai 2012 enthaltenen Steuerfaktoren dieselben sind wie im Original der Steuerrechnung vom 11. Februar 2011. Auf der eingereichten Kopie sind neben dem Betrag von Fr. 2'051.60 für die Gemeindesteuern 2009 aber auch Verzugszinsen von Fr. 61.00 aufgeführt (Urk. 2/2); dieser Betrag ist auf dem Zah- lungsbefehl vom 28. Oktober 2010 als Verzugszins bis 27. Oktober 2011 bezeich- net (Urk. 2/4). Da nun aber in der Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 (noch) kein bis 27. Oktober 2011 berechneter Verzugszins enthalten sein konnte, ist mit der Vorinstanz zwingend zu schliessen, dass die eingereichte Kopie bzw. der Ausdruck nicht vollständig dem Original der Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 entsprechen kann. Dass eine Kopie nur dann als Rechtsöffnungstitel genü- gen kann, wenn sie exakt die Originalurkunde wiedergibt, ist ungerügt geblieben. Damit erweist sich die mangels Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels erfolgte Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als korrekt. Darüberhinaus wurde auch die Alternativbegründung der Vorinstanz, dass aus der eingereichten Rechtskraftbescheinigung nicht hervorgehe, dass diese sich auch auf die (selbständig eröffnete und selbständig anfechtbare) Gemeinde- steuerrechnung beziehe, nicht konkret gerügt. Für die vorliegend betriebenen Gemeindesteuern 2009 ist die "Steuerrechnung 2009" vom 11. Februar 2011 (Urk. 2/2) der massgebliche Rechtsöffnungstitel (nicht etwa die Veranlagungsver- fügung vom 17. Februar 2011, Urk. 2/1 Blatt 2 f.). Dass dieser rechtskräftig ist, wird daher durch die Rechtskraftbescheinigung vom 22. November 2011, wonach keine die Staatssteuern 2009 betreffenden Rechtsmittelverfahren hängig seien (Urk. 2/1 S. 1; Hervorhebung nicht im Original), gerade nicht bestätigt. Damit er- weist sich auch dieser Grund für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als korrekt.
d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'051.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'051.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se