Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120110-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, die Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 11. Juni 2012 (EB120673)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. Juni 2012 entschied die Vo- rinstanz (u.a.) wie folgt (Urk. 11): 1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2012, wird im Umfang von Fr. 4'756.00 infolge Anerkennung des Begehrens um definitive Rechtsöffnung abgeschrieben. 2. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird von der klagenden Partei bezo- gen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 125.00 von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. b) Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juli 2012 fristgerecht (Urk. 9) Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 1): "Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. gegen B._____ AG, ... [Adresse] die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für 24'650.15 abzüglich Prämienkorrektur von CHF 6'409.00 zuzüglich Kosten- und Entschädigungsfolge für den Schuldner." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Insoweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde (wiederum; vgl. Urk. 1) für den bereits von der Beklagten anerkannten Betrag Rechtsöffnung verlangt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsbegehren sei im – den aner- kannten Betrag übersteigenden – Mehrumfang zufolge ungenügender Substanti- ierung abzuweisen. Auch im summarischen Verfahren sei es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Im Rechtsöffnungs- verfahren müsse – in der Rechtsschrift selbst – dargelegt werden, aus welchem Rechtsgeschäft die betriebene Forderung entstanden sei und wie sich diese zu- sammensetze. Die Klägerin verlange gestützt auf die Rechnung für definitive Prä-
mien (Ersatz) 2010 vom 21. April 2011, die Rechnung für Verzugszins vom 14. September 2011, die Rechnung für provisorische Prämien 2012 vom 11. No- vember 2011, die Rechnung für provisorische Prämien 2012 vom 2. März 2012 sowie die Rechnung für provisorische Prämien (Ersatz) 2012 vom 2. März 2012, welche allesamt Verfügungen im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen würden, de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 18'241.15. Lediglich im Umfang von Fr. 4'756.-- sei der Betrag nachvollziehbar und von der Beklagten denn auch anerkannt worden. Im Mehrbetrag sei jedoch nicht klar, wie sich die Forderung zusammensetze. So habe die Klägerin nicht erklärt, wieso sie lediglich Fr. 13'244.85 aus der Verfü- gung vom 21. April 2011 verlange, obwohl diese eine Prämie in Höhe von insge- samt Fr. 42'463.30 ausweise, und auch nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Differenz bereits bezahlt hätte. Die Höhe dieses Betrages sei somit weder nachvollziehbar noch überprüfbar (Urk. 11 S. 2 f.). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Bezüglich des nach der Anerkennung von Fr. 4'756.-- einzig noch um- strittenen Betrages von Fr. 13'244.85 macht die Klägerin in ihrer Beschwerde gel- tend, dieser setze sich wie folgt zusammen (Urk. 10 S. 2): Rechnung für definitive Prämien (Ersatz) 2010 Fr. 42'463.60 Umbuchung bereits bezahlte definitive Prämien 2010 Fr. – 23'593.00 Verrechnung Taggeld vom 02.09.2011 Fr. – 24.25 Verrechnung Taggeld vom 20.09.2011 Fr. – 4'795.50 Verrechnung Taggeld vom 28.09.2011 Fr. – 806.00 Saldo zugunsten Klägerin Fr. 13'244.85
c) Die Klägerin hat dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (Urk. 1; zur Verhandlung vom 7. Juni 2012 ist sie nicht erschienen, Prot. S. 3 und Urk. 5); diese Zusammensetzung ergab sich auch nicht aus den der Vorinstanz eingereichten Akten (Urk. 2/1-8). Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechts- mittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Rechtsöffnungsbegehren im den anerkannten Betrag übersteigenden Umfang ungenügend substantiiert und damit abzuweisen sei. d) Damit ist auch die – ohnehin nicht substantiiert gerügte – vorinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'241.15 (Fr. 24'650.15 – Fr. 6'409.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläge- rin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'241.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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