Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120109-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Juni 2012 (EB120139)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2012) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 27'708.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Juli 2012 Beschwerde erho- ben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "Die erteilte definitive Rechtsöffnung sei im Betrag zu korrigieren von CHF 27'708.-- auf CHF 24'414.70, da in den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ ein offensichtlicher Rechenfehler ist (nachfolgende Begründung/Teil- antrag a.), bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt wurden (Begrün- dungen/Teilanträge b. und e.) und es eine offensichtliche Differenz zwischen meinen effektiv geleisteten Unterhaltsleistungen gem. Kontoauszüge und den Beträgen auf den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ gibt (Begrün- dungen/Teilanträge c. + d. + e.). Falls eine oder mehrere der Begründungen/ Teilanträge a. – e. nicht akzeptiert werden, bitte ich das Obergericht um eine angemessene und korrekte Reduzierung des betriebenen Betrages von CHF 27'708.--. Die mir vom Bezirksgericht Diesdorf auferlegten Spruchgebühren von CHF 500.-- (Beilage act. 1 a Punkte 2. und 3.) sind mir zu erlassen oder gegebe- nenfalls unter mir und der Gemeinde B._____ aufzuteilen und nicht nur mir aufzubürden, weil ich mich gegen den falschen Totalbetrag der Gemeinde B._____ wehren musste. Ich bitte sie höflich, mir keine weiteren Kosten oder Sonstiges zu belasten." 2. a) Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist die Be- schwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. b in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner (bzw. des- sen damaligem Rechtsvertreter) am 29. Juni 2012 zugestellt (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) entgegen der Mitteilung des früheren Rechtsvertreters des Gesuchsgegner an diesen (Urk. 17/3) nicht am 10. Juli 2012, sondern am 9. Juli 2012 ablief. Durch die Postaufgabe am 8. Juli 2012 ist die Frist indes gewahrt. b) Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer – zusätzliche Kosten verursachenden – Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). d) Die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gemachten Vorbringen sind allesamt neu; im erstinstanzlichen Verfahren wurden diese Rechenfehler und zusätzlichen Zahlungen nicht geltend gemacht (vgl. die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in Urk. 12 und Vi-Prot. S. 2). Diese Vor- bringen können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin als Behörde wird wohl den offensichtlichen Rech- nungsirrtum (Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Monat ergeben für eineinhalb Monate tatsächlich Fr. 1'350.-- und auch für ... für die Zeit vom 15. 11. 2005 bis 31. 12. 2005 [Urk. 17/4a S. 2] nicht Fr. 2'250.-- [Betrag für zweieinhalb Monate]) und allfällige zusätzliche Zahlungen (soweit sie die in Betreibung gesetzte Periode betreffen) von sich aus korrigieren; gegebenenfalls stünden dem Gesuchsgegner die Klagen gemäss Art. 85, 85a und 86 SchKG offen. e) Gegen die tragenden, die Rechtsöffnung begründenden Erwägungen der Vorinstanz hat der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde keine Rügen erho- ben. Damit bleibt es bei diesen. f) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Gesuchsgegner geltend, er habe sich gegen den falschen Totalbetrag
der Gesuchstellerin wehren müssen (Urk. 14 S. 2). Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsposition, welche der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hatte. In diesem hatte er nämlich nicht einen falschen Totalbetrag moniert, sondern geltend gemacht, er müsse überhaupt nichts bezahlen, primär weil die Unterhaltsbeiträge verjährt seien (vgl. schon Urk. 6/4 und 6/6). Von einer Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat damit die Prozesskosten korrekt dem Gesuchsgegner als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'293.30 (Fr. 27'708.-- ./. Fr. 24'414.70). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 20. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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