Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120108-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic.iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2012 (EB120623)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Ja- nuar 2011) – für ausstehende Steuern des Jahres 2009 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 26'970.45 nebst 4.5 % Zins seit 4. Januar 2011, Fr. 590.35 und Fr. 97.75, abzüglich sieben mal Fr. 750.-- (mit unterschiedlichen Valutadaten); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 5a = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2012, zur Post ge- geben am 5. Juli 2012, fristgerecht (Urk. 5c) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. ..... des Betreibungsamts B._____ sei nicht zu erteilen. Als Folge dessen seien die Spruchgebühr von CHF 500.00 und die Parteientschädigung von CHF 100.00 zu Gunsten des Steueramtes zu annullieren." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Kläger stützten ihr Begehren auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerkommissärs für Staats- und Gemeindesteu- ern 2009 vom 25. August 2010 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 4. November 2010. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Die klägerische Forderung sei durch die Urkunden betragsmässig ausgewiesen. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 8 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht-
lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet; was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, ist der Beschwerde führenden Partei nicht Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. c) Der Beklagte macht vorab geltend, er habe effektiv mehr Zahlungen als die im angefochtenen Urteil aufgeführten Teilzahlungen geleistet (Urk. 7 S. 1). Der Beklagte hat diese Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf- gestellt. Er ist zur Verhandlung nicht erschienen (Vi-Akten, beso. Vi-Prot. S. 3). Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend ge- macht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die vom Beklagten behaupteten Zah- lungen – welche zwar grundsätzlich belegt sind (Urk. 9/1-5), wobei allerdings aus den Belegen nicht hervorgeht, für welches Steuerjahr sie geleistet wurden – kön- nen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Kläger werden diese (soweit sie das Steuerjahr 2009 betreffen) aber im weiteren Verlauf der Betreibung von Amtes wegen berücksichtigen; gegebenenfalls stün- den dem Beklagten die Klagen gemäss Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG offen. d) Der Beklagte bringt sodann vor, er gehe davon aus, dass der Zah- lungsbefehl vom 5. Januar 2011 im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens be- reits verjährt gewesen sei (Urk. 7 S. 2). Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht, die Fortsetzung der Be- treibung zu verlangen, ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Die
Wahrung dieser Frist ist von Amtes wegen zu prüfen und nach Ablauf derselben besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsöffnung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 94), denn die Betreibung kann so oder so, auch bei einer Beseitigung des Rechtsvorschlags, nicht mehr fortgesetzt werden. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO); fehlt ein solches, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl vom 5. Janu- ar 2011 dem Beklagten (erst) am 29. August 2011 polizeilich zugestellt (Urk. 2). Im Zeitpunkt der Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens, am 20. April 2012 (Urk. 1), war demnach die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. e) Weitere Rügen gegen die Rechtsöffnung erhebt der Beklagte nicht. Damit bleibt es bei dieser und damit erweist sich auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten des im vorinstanzlichen Verfahren vollum- fänglich unterliegenden Beklagten als korrekt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Der Streitwert beträgt Fr. 22'408.55 (Fr. 26'970.45 + Fr. 590.35 + Fr. 97.75 minus 7 x Fr. 750.00). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklag- ten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 17. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se