Appeal dismissed in definitive debt-enforcement release

RT120106Obergericht18.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting definitive debt-enforcement release for unpaid social-insurance contributions and a reminder fee. The court held that the debtor had failed to appear at the hearing without excuse, so the lower court rightly decided on the file. The debtor’s new assertion on appeal that the debt had been waived was late and inadmissible. As no documentary proof of discharge, deferment, or payment was produced, the lower court’s order stood. Second-instance costs of CHF 150 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO; definitive debt-enforcement release and late new allegations on appeal. Where a party fails to appear at the first-instance hearing without excuse, the court may decide on the file. In appeal proceedings, new factual allegations are inadmissible under Art. 326 Abs. 1 ZPO. In proceedings for definitive release, the court examines only whether a valid title exists and whether the debtor proves extinction, deferment or payment of the debt by documentary evidence; general submissions on the underlying debt are irrelevant. Costs follow the outcome, and party compensation is denied absent relevant outlays (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120106-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 18. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2012 (EB120550)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. September 2011) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für das erste Quartal 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 736.95 nebst 5 % Zins seit 1. April 2011 und für Fr. 20.– Mahngebühr; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 10). b) Hiergegen hat die Beklagte am 19. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 11). Sie macht geltend, dass die Forderung, für welche Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht mehr bestehe (Urk. 9). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Parteien blieben an der Verhandlung vom 22. Mai 2012 vor Vorinstanz fern, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Akten entschied (Urk. 10 S. 2 ff.; Prot. I S. 3). b) Die Beklagte wendet mit ihrer Beschwerde ein, dass es ihr nicht klar gewesen sei, dass eine Verhandlung stattfinde, da sie sich mit der Klägerin über die offene Schuld habe einigen können und davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Verfahren einstellen würde (Urk. 9). Bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2012 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine einmal vom Ge- richt erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig bleibe, als sie vom Gericht nicht widerrufen werde (Urk. 11). Eine allfällige Ver- einbarung der Beklagten mit der Klägerin, dass diese das Verfahren einstellen werde, hat die Beklagte nicht von der Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, befreit. Die Beklagte ist damit an der Verhandlung vor Vorinstanz unentschuldigt fernge- blieben und die Vorinstanz entschied folgerichtig aufgrund der Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO).

Der von der Beklagten mit Beschwerde geltend gemachte Erlass der Schuld wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Dieses neue Vorbringen ist im Beschwer- deverfahren verspätet und daher unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Sodann macht die Beklagte Ausführungen über die Dauer ihrer selb- ständigen Erwerbstätigkeit und damit zur Forderung, für welche die Rechtsöff- nung verlangt wurde (Urk. 9). Im Rechtsöffnungsverfahren werden diese Vorbrin- gen nicht gehört. Es wird ausschliesslich geprüft, ob die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbe- weis des Erlasses, der Stundung oder Tilgung der Schuld) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz geprüft. Da die Beklagte, die keinerlei Unkunden eingereicht hat, ansonsten nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ist dieser nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien von Urk. 9 und 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 736.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc

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