Appeal inadmissible for lack of concrete requests

RT120103Obergericht05.07.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal in a debt-enforcement matter because the appellant filed no concrete prayers for relief, making the extent of the challenge unclear. The court held that, without such requests, it could not enter into the appeal. It added that the appeal would fail in any event because no specific objections were raised against the first-instance order and the appellant had no standing to contest the advance-payment order, which was directed only at the opposing party. The second-instance fee was set at CHF 100 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 322 Abs. 1 ZPO; appellation sans conclusions concrètes: une écriture de recours doit contenir des conclusions précises permettant de déterminer l’étendue de l’attaque; à défaut, il n’y a pas lieu d’entrer en matière. Le principe des griefs commande en outre que la partie recourante expose de manière circonstanciée les vices invoqués; les points non attaqués demeurent acquis. Une mesure de procédure qui ne touche pas juridiquement la partie recourante ne peut être contestée faute d’intérêt à agir (consid. 2-3). Les frais suivent la succombance; aucune indemnité de dépens n’est due en l’absence de démarches utiles.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120103-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Politische Gemeinde B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Betreibungsamt B.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Mai 2012 (EB120192)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren über Fr. 204.-- nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 ordnete die Vorinstanz die schriftli- che Durchführung des Verfahrens an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da die Beschwerde aufgrund einer ersten Prüfung als von vornherein aussichtslos anzusehen war, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gege- ben, innert Frist auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht. d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuerst einmal muss die Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge ent- halten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch überhaupt keine Anträge; es bleibt unklar, ob das Dispositiv (der eigentliche Entscheid) der angefochtenen Verfügung als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufgehoben werden soll. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde jedoch keinerlei Rügen, welche die Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder die Fristansetzung für den Gerichtskostenvorschuss betreffen würden. Damit bleibt es dabei. Hinsicht- lich der Fristansetzung erleidet die Beschwerdeführerin sodann ohnehin keinen Nachteil, da sich diese einzig an die Gegenpartei richtet, und sie ist daher nicht berechtigt, dies anzufechten (vgl. Art. 59 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen nur geltend, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei unberechtigt, da sie jene Kosten nicht verursacht habe (vgl. Urk. 1). Solche Vorbringen sind grundsätzlich im vorinstanzlichen Ver- fahren geltend zu machen; die Beschwerdeführerin ist allerdings bereits jetzt da- rauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, sondern es wird einzig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung er- füllt sind (vgl. Art. 80-84 SchKG). Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte ein- getreten werden können. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, an dieses und an die Beschwerdegegnerin je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 204.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

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