Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120100-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2012 (EB120138)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 bis 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'537.50 nebst Zins zu 4.5 % ab 14. Febru- ar 2012, für Fr. 1'268.95 Zins bis Schlussrechnung und für Fr. 6'255.90 Zins bis 14. Februar 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 28). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 20. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27; Urk. 26/2): "- Ich A._____ stelle den Antrag für eine kostenlose Prozessführung. (Für diese Beschwerde vor der Zivilkammer- Obergericht.) - Ich A._____ stelle den Antrag für eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B., sowie eine neue Abmachung der à conto Zah- lungen. - Löschung des Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes C.. - Erlass der festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 500.00. - Erlass der Parteientschädigung von Fr. 100.00. Ich bitte Sie diese Beschwerde und das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte beschwert sich nicht über das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst. Er beantragt lediglich eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ sowie eine neue Abmachung der à conto Zahlungen (Urk. 27 S. 2) Eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ oder eine Abmachung über à conto Zahlungen kann indes nur mittels einer Vereinba- rung zwischen dem Steueramt B._____ und dem Beklagten erwirkt werden und
nicht durch das Gericht auf dem Beschwerdeweg angeordnet werden. Insoweit ist die erkennende Instanz nicht zuständig. Da der Beklagte ansonsten den Entscheid in der Sache selbst nicht bean- standet, gibt es keinen Anlass, die beantragte Löschung des Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ zu veranlassen, noch die dem Beklagten auf- erlegte Spruchgebühr von Fr. 500.– oder die festgesetzte Parteientschädigung zu erlassen. Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 5. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc