Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120097-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 25. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Alimentenhilfe
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juni 2012 (EB120176)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 16. März 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'105.75 und für Fr. 103.– Betreibungskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten des Beklagten geregelt. Sodann wurde das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni 2012) fristgerecht eine Aberkennungsklage und eine Beschwerde erhoben. Die Eingabe des Beklagten lautet wie folgt (Urk. 12): Aberkennungsklage und Beschwerde "1. Klage auf Aberkennung, weil die Höhe der Summe nicht stimmt (Sum- me unkorrekt). 2. Beschwerde. 3. Rechtsöffnung bleibt bestehen. 4. Beantrage UP. 5. Alles zu Lasten der Gemeinde B._____."
Schon diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 25. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: ss