Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120096-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Juni 2012
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, l
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Mai 2012 (EB120179)
Erwägungen: 1. a) Am 18. Mai 2012 hatte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2011 gestellt (Vi-Urk. 1); er stützte dieses auf einen gerichtlichen Vergleich vom
- September 2011 (Vi-Urk. 3/1). Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses (Vi-Urk. 6) setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2012 der Beschwer- deführerin eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechts- öffnungsbegehren an (Vi-Urk. 7 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2012, zur Post gegeben am 10. Juni 2012, fristgerecht (Vi-Urk. 8) Beschwerde erhoben (Urk. 1; die gleiche Eingabe hat die Beschwerdeführerin auch als Stellungnahme an die Vorinstanz gesandt, Vi-Urk. 9). c) Weil sich die Eingabe vom 3. Juni 2012 nicht wie eine Beschwerde, sondern wie die schriftliche Stellungnahme, zu der mit der angefochtenen Verfü- gung Frist angesetzt worden war, präsentierte, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2012 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Mit fristgerechter Eingabe vom 18. Juni 2012, zur Post gegeben am 19. Juni 2012, bestand die Beschwerdefüh- rerin darauf, dass Ihre Eingabe vom 3. Juni 2012 als Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 29. Mai 2012 zu gelten habe (Urk. 4). d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Be- schwerdeschrift nicht zu genügen; sie enthält keine Anträge und lässt offen, wo- gegen sie sich eigentlich richtet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Auf die Beschwerde gegen die (prozessleitende) Verfügung vom 29. Mai 2012 kann auch deshalb nicht eingetreten werden, weil kein drohender,
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan bzw. ersichtlich ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Beschwerde enthält jedoch lediglich Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung bzw. den gerichtlichen Vergleich, auf dem die Forderung beruht; Rügen gegen die angefochtene Verfügung – sei es gegen das schriftliche Verfahren oder gegen die Dauer der Frist – finden sich darin kei- ne. Die angefochtene Verfügung wäre somit zu bestätigen gewesen, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren mangels re- levanter Umtriebe in demselben keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von Urk. 1 und 4, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO).
Zürich, 27. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss