Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120095-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2012
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B.
gegen
Staat Zürich und Gemeinde C., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindeverwaltung C., Steueramt
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Mai 2012 (EB120158)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Beschwer- degegnern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbe- fehl vom 1. November 2011) – gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 18. Juli 2007 sowie die Schlussrechnung vom 1. September 2008 für ausstehen- de Staats- und Gemeindesteuern für 2006 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 602.30 nebst 4.5 % Zins seit 1. Oktober 2008, Fr. 23.15 aufgelaufener Zins bis 1. September 2008 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschä- digung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehe- mann, mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (zur Post gegeben am 8. Juni 2012) fristge- recht Beschwerde erhoben (Urk. 10). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vo- rinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen ver- mag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren, und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Wenn aus der Beschwerde der Antrag herauszulesen wäre, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegner abgewiesen werden solle, hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu
Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, sie habe noch nie in der Schweiz gearbeitet, weshalb sie hier – abgesehen von der Kopfsteuer (vgl. Urk. 6) – auch keine Steuern zu bezahlen habe (Urk. 10). c) Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist Teil des Vollstreckungs- verfahrens. In diesem Verfahren kann nicht (mehr) geprüft werden, ob das Ge- richtsurteil oder die Verwaltungsverfügung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, zu Recht ergangen ist oder nicht. Der entsprechende Gerichts- oder Verwal- tungsentscheid kann nur mit einem Rechtsmittel gegen jenen Entscheid überprüft werden, dagegen nicht (mehr) im Vollstreckungsverfahren. Vorliegend erliess der Steuerkommissär am 18. Juli 2007 für die in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2006 einen Einschätzungsentscheid (Urk. 3/5). Dieser ist rechtskräftig (Urk. 3/4) und darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf seine Richtigkeit überprüft werden. Daher hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 21. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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