Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120094-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Mai 2012 (EB120086)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Mai 2012 (Urk. 14) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2011) ab (Disp.-Ziff. 1), die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und dem Gesuchs- gegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da er keine solche ver- langt habe (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Juni 2012, dem Obergericht überbracht am 11. Juni 2012, fristgerecht (Urk. 12/2) Beschwerde er- hoben (Urk. 13). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh- rung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, was überhaupt angefochten werden soll, d.h. welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nach- frist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. a) Wenn aus der Beschwerde der Antrag herauszulesen wäre, dass dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'080.90 zuzusprechen
sei (vgl. Urk. 15), hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Im Be- schwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er habe nicht gewusst, dass er Schadenersatz geltend machen könne, weil ihn niemand auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht habe; ausserdem habe er zuerst auf das Urteil warten müssen, weil er erst dann wisse, wie er vorgehen sol- le (Urk. 13). c) Mit diesen Vorbringen anerkennt der Gesuchsgegner, dass er vor Vo- rinstanz keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt hat. Wie erwähnt (oben Erw. 3.a), können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge mehr ge- stellt werden (Art. 326 ZPO), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. d) Darüberhinaus widerspricht sich der Gesuchsgegner gleich selber, sagt er doch einerseits, er sei von niemandem auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden, und macht er andererseits Kosten von rund Fr. 680.-- für Rechtsberatung geltend. Dass der Gesuchsgegner für das Abholen des Zahlungsbefehls, die Er- hebung des Rechtsvorschlags, die Teilnahme an der fünf Minuten dauernden (vgl. Vi-Prot. S. 3 f.) Rechtsöffnungsverhandlung etc. einen Arbeitsausfall von 5 Tagen geltend macht (Urk. 15), kann ohnehin nicht im Ernst gemeint sein. e) Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzu- treten gewesen wäre. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 918.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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