Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120093-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Juni 2012
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____ Ausgleichskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. April 2012 (EB120029)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. April 2012 (in der begründeten Ausfertigung zugestellt am 31. Mai 2012; Urk. 18) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2012) – gestützt auf zwei Schadenersatzverfügungen der Gesuch- stellerin vom 20. Dezember 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'552.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 8. Juni 2012 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das Urteil EB120029 der Vorinstanz vom 19. April 2012 vollum- fänglich aufzuheben und der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ die definitive Rechtsöffnung zu verweigern; 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu gewähren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gegenstandslos, da einer allfälligen Beschwerde an das Bundesge- richt keine aufschiebende Wirkung zukommt. 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Forderung beruhe vorlie- gend auf zwei Schadenersatzverfügungen der Gesuchstellerin vom 20. Dezember 2010, zu deren Erlass die Gesuchstellerin gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVG ermäch- tigt sei. Diese beiden Verfügungen seien der Gesuchsgegnerin am 21. Dezember
2010 zugestellt worden, seien mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen und würden die Bedingungen von Art. 52 Abs. 2 ATSG (Begründung und Rechtsmit- telbelehrung) erfüllen. Zur Ausstellung der von der Gesuchstellerin angebrachten Rechtskraftbescheinigungen sei diese zuständig gewesen. Die beiden Schaden- ersatzverfügungen der Gesuchstellerin seien somit vollstreckbar. Die von der Ge- suchsgegnerin erhobenen materiellen Einwendungen seien nicht zu prüfen (Urk. 20 S. 4 f.). 4. a) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie ha- be sich kurz nach Erhalt der beiden Schadenersatzrechnungen telefonisch bei der Gesuchstellerin beschwert (Urk. 19 S. 4) und dieser danach auf deren Aufforde- rung noch eine Stellungnahme per E-Mail gesandt (Urk. 19 S. 5); sie habe damit rechtzeitig Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen erhoben (Urk. 19 S. 7 f.). Dass die Gesuchsgegnerin gegen die beiden Verfügungen der Gesuchstel- lerin vom 20. Dezember 2010 rechtzeitig Einsprache erhoben habe bzw. dass ihre mündlichen und elektronischen Äusserungen als solche zu verstehen gewesen wären, hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend ge- macht (Urk. 12; Vi-Prot. S. 3). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung ist damit unzulässig (Art. 326 ZPO), weshalb hierauf nicht weiter ein- zugehen ist. Ohnehin aber hat über diesen Einwand – rechtzeitige Beschwerdeerhebung durch Telefonanruf und E-Mail – bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 23. August 2011 entschieden und die entsprechenden Vorbringen verworfen (Urk. 2/6). Darüber war daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht (noch einmal) zu entscheiden. b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde, wie schon vor Vo- rinstanz, geltend, die Gesuchstellerin habe die Schadenersatzleistungen zu Un- recht verfügt: Der von der Gesuchsgegnerin bevollmächtigte Geschäftsführer ha- be seine Pflichten gravierend verletzt und den Mitarbeitenden keine Löhne be- zahlt; mangels Lohnzahlungen habe auch kein Anspruch auf Sozialabgaben be- standen (Urk. 19 S. 7 ff.).
Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung wird nicht (mehr) geprüft, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist bzw. ob der Entscheid, für den Rechtsöffnung verlangt wird, zu Recht ergangen ist oder nicht – hierfür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten gewesen –, sondern einzig, ob die Vorausset- zungen für eine definitive Rechtsöffnung (vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis von Tilgung oder Stundung, keine Verjährungseinrede) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 20 S. 3 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Auf die Einwendungen materieller Natur der Gesuchsgegnerin ist daher nicht weiter ein- zugehen. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich, wie schon vor Vorinstanz, geltend, bei Einleitung der Betreibung am 17. Februar 2011 habe noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegen, da die Rechtskraft erst am 8. Februar 2012 eingetreten sei; die Gesuchstellerin hätte daher das Administ- rativverfahren einschlagen müssen (Urk. 19 S. 11). Dass die Rechtskraft der beiden Verfügungen vom 20. Dezember 2010 erst am 8. Februar 2012 eingetreten sei, ist unzutreffend. Die Rechtskraftbestätigung datiert zwar von diesem Datum (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 2/1a), die Rechtskraft jener Verfügungen trat jedoch bereits mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist (1. Februar 2011 [Urk. 2/6 S. 9]) ein. Ohnehin war mit jenen Verfügungen bereits formell und materiell über den Bestand der Forderungen entschieden worden, weshalb auch nach dem von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 134 III 115 die Gesuchstellerin nicht mehr das Administrativverfahren zu beschreiten hatte (a.a.O. Erw. 4.1). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'552.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am: mc