Appeal inadmissible for lack of irreparable harm

RT120091Obergericht22.06.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the appellant’s challenge to the first-instance order was inadmissible because the complained-of caption and cost-advance issues did not create an irreparable disadvantage. The court added that, in proceedings under Art. 265a SchKG, the debtor is correctly treated as plaintiff and the creditor as defendant. The appeal was therefore not entered into. The second-instance fee was set at CHF 300 and charged to the appellant, while the respondent received no compensation.

Regest

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; appeal against procedural order admissible only if an irreparable disadvantage threatens. A merely financial burden from a cost advance does not ordinarily satisfy this requirement, because reimbursement is available upon success and ordinary cost allocation applies upon loss. Likewise, the party designation in proceedings under Art. 265a SchKG does not, by itself, generate a non-remediable procedural disadvantage; the debtor is the plaintiff and the creditor the defendant at first instance. If the threshold of irreparable harm is not met, the appellate court does not enter into the appeal; costs follow the outcome (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120091-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. Juni 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Mai 2012 (EB120053)

Erwägungen: 1. a) In der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Betreibungs- amt C._____ eingeleiteten Betreibung Nr. ... wurde der Klägerin am 23. April 2012 der Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Kon- kurs zugestellt. Gleichentags erhob die Klägerin Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG und Art. 265a SchKG (Urk. 3/3/1). Der Rechtsvorschlag mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens wurde mit Ein- gabe des Betreibungsamtes C._____ vom 8. Mai 2012 der Vorinstanz am 9. Mai 2012 vorgelegt (Urk. 3/1). b) Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 setzte die Vorinstanz der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist an zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 300.– (Urk. 3/4). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 stellte die Klägerin den An- trag, es sei das Rubrum dahingehend zu ändern, dass sie als Beklagte aufgeführt werde (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Be- gehren um Berichtigung des Rubrums ab (Urk. 2). c) Mit fristgerechter Eingabe vom 1. Juni 2012 erhob die Klägerin Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2012 mit dem Antrag, sie sei im Rubrum als Beklagte zu führen und sie sei von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 1). 2. a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 319 N 15 m.w.H.; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 39; Reich, in: Stämpflis Handkommentar, ZPO, Bern 2010, Art. 319 N 9).

b) Die Klägerin machte in ihrer Beschwerdeschrift als Nachteil hauptsächlich geltend, dass sie in der Position der Klägerin einen Kostenvorschuss zu leisten habe, wozu sie als Beklagte nicht verpflichtet werden könnte (Urk. 1). c) Der Klägerin droht durch ihre Parteistellung vor Erstinstanz kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz von ihr einen Kostenvorschuss verlangen kann (vgl. Urk. 3/4). Obsiegt sie jedoch vor Erstinstanz rechtskräftig, wird die Gegenpartei vom Gericht verpflichtet wer- den, ihr den geleisteten Kostenvorschuss rückzuerstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Zudem ist bei der Beklagten kein Hinweis dafür ersichtlich, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt finanziell nicht mehr in der Lage sein wird, den Kos- tenvorschuss an die Klägerin zurückzubezahlen. Sollte die Klägerin hingegen un- terliegen, hätte sie die Gerichtskosten ohnehin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Durch die Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 3/4) entsteht der Klägerin somit kein nennenswerter Nachteil. Zudem ist auch die Beweislastverteilung nicht an die Parteirolle geknüpft. So wird in Art. 265a Abs. 2 SchKG ausdrücklich festgehalten, dass der Richter den Rechtsvorschlag bewilligt, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Schliesslich ist für die Klägerin auch kein Nachteil daraus ersichtlich, dass die erstinstanzliche Klage beim Gericht ihres Wohnbezirkes anhängig gemacht worden ist. Das Betreibungsamt (vorliegend: Betreibungsamt C._____) war auf- grund Art. 265a Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 46 ZPO verpflichtet, den Rechtsvor- schlag dem Richter des Betreibungsortes (vorliegend: Bezirksgericht Pfäffikon) vorzulegen (vgl. Urk. 3/1), sofern der Schuldner (vorliegend: Klägerin) Rechtsvor- schlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, erhebt (vgl. Urk. 3/3/1). d) Da der Klägerin durch die angefochtene prozessleitende Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten.

  1. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ab- gewiesen werden müssen. So bestätigte die beschliessende Kammer erst vor Kurzem mit Beschluss vom 9. Januar 2012 (Geschäfts-Nr.: RT110099-O) die Rechtsprechung der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2003 (Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Juli 2003 im Verfahren PN030135: www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ EDCA1D17B5CAB457C1256DDB004A9799_PN030135.pdf), die besagt, dass dem Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG die Klägerrolle und dem Gläubiger die Beklagtenrolle zuzuteilen ist. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'867.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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