Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120089-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Mai 2012 (EB120028)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 30. September 2011) gestützt auf eine rechtskräfti- ge Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. März 2011 für ausstehende Steuerforderungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 42'389.50 nebst 3,5% Zins seit 24. September 2011, für Fr. 657.– Verzugszins (berechnet bis 23. September 2011) und für Fr. 131.– Betreibungskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Beklagten und Be- schwerdeführerin (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 16 S. 3). b) Hiergegen hat die Beklagte am 1. Juni 2012 (gleichentags zur Post ge- geben, eingegangen am 4. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Die Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2012 sei gutzuheissen. 2. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO zuzuerteilen." c) Damit beantragt die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens. 2. a) Vorab ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt – entgegen der Annahme der Beklagten (Urk. 15 S. 3) – sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit sind die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. März 2012, Urk. 18/3, und Kon- toauszug über das Konto Nr. ... bei der ... [Bank] , Urk. 18/4) im Rechtsmittelver- fahren nicht zu berücksichtigen.
b) Das Vorbringen der Beklagten, wonach sie vor Vorinstanz keine Ver- rechnungserklärung abgegeben habe (Urk. 15 S. 3), ist zwar zutreffend (vgl. Urk. 10 S. 2), vermag hingegen am Resultat des vorinstanzlichen Entscheides nichts zu ändern: Neben dem Einwand, dass ihr aufgrund eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen die Möglichkeit verwehrt sei, ihren regulären Verpflichtungen nachzugehen (Urk. 10 S. 2), brachte die Beklagte vor Vorinstanz keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG (durch Urkunden be- wiesene Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung) gegen den vorliegen- den Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 10 S. 2 f.). So richtete sich ihr Vorbringen auch nicht gegen die Frage, ob die Forderung zu Recht besteht, bestätigte die Beklagte doch in ihrer Beschwerdeschrift selbst, die Forderung vollumfänglich zu anerken- nen (Urk. 15 S. 4). Vielmehr bringt die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren vor, dass sie zwar über genügend Liquidität verfüge, derzeit aber das Konto bei der ... widerrechtlich noch nicht freigegeben worden sei, weshalb sie nach wie vor noch nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen (Urk. 15 S. 4). Diesbe- züglich ist die Beklagte auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Der Fra- ge der Liquidität wird erst im Rahmen eines allfälligen Konkursverfahrens zu prü- fen sein (Art. 174 Abs. 2 SchKG). c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 3. Fraglich ist, ob die Beklagte mit ihrem Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung in der Tat um Aufschub der Vollstreckung des vorinstanzli- chen Entscheides vom 9. Mai 2012 ersucht, führt sie doch an, dass sie Antrag auf aufschiebende Wirkung der Vollstreckung, nicht aber bezüglich des Eintritts der Rechtskraft beantrage (Urk. 15 S. 2, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die
Beklagte damit um einen Aufschub im Vollstreckungsverfahren und damit in der Fortsetzung der Betreibung ersucht. Hierfür ist die angerufene Kammer jedoch nicht zuständig. Selbst aber wenn die Beklagte mit ihrem Antrag um Aufschub der Vollstreckung des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Mai 2012 ersuchte, würde dieses Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 15 und Urk. 18/2-4, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'389.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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