Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120088-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2012 (EB120421)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts B._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2011) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. September 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 258.– (Busse von Fr. 100.– und Gebühren von Fr. 158.–); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Be- schwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 10 S. 4 f.). b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. Mai 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 29. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1 f.): "Antrag 1: 1. Das Urteil vom 02.05.2012 sei aufzuheben und der Beklagte in vollem Umfang freizusprechen. Die Busse und die Verfahrenskosten seien in vollem Umfang der Stadt Zürich aufzuerlegen. 2. Die Betreibung und die daraus erfolgte Rechtsöffnung vom Polizei- richteramt [recte: Stadtrichteramt] sind durch einen willkürlichen Akt entstanden (Polizeilicher Übergriff durch Stadtpolizei). Es ist des Weite- ren die Löschung des durch die Betreibung entstandenen Eintrags im Betreibungsregister beim Betreibungsamt B._____ zu beantragen. 3. Der Besitz von Betäubungsmitteln (eine Haschischzigarette) wird in je- der Form bestritten und kann in dieser Form nicht als Antrag geltend gemacht werden (unbefugter Umfang mit Betäubungsmitteln). 4. Der Beklagte sei vollumfänglich freizusprechen und es sei dem Beklag- ten für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 2000.00 zu entrichten. Antrag 2: 1. Es sei dem Beklagten das rechtliche Gehör vor dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zu gewähren. (Wiedererwägungsgesuch / Antrag auf erste Einvernahme) 2. Die Schlussverfügung/Rechnung vom 10. März 2011 sei aufzuheben. 3. Das Verfahren sei bis auf weiteres einzustellen. 4. Das Bezirksgericht soll den Fall an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich zurückweisen mit dem Auftrag dem Beklagten das Rechtliche Gehör zu gewähren. 5. Sämtliche Kosten und Aufwendungen im laufenden und in zukünftigen angestrebten Verfahren sind von der Stadt Zürich/Stadtpolizei zu tra- gen.
b) Schliesslich bestreitet der Beklagte die Aussagen seines Rechtsvertre- ters im Einspracheverfahren vor dem Stadtrichter dahingehend, dass er seinem Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass er am 7. März 2011 nicht zur Einvernahme werde erscheinen können. Sodann sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsvertreter gegen die Schlussverfügung des Stadtrichteramtes vom 10. März 2011 keine Beschwerde erhoben habe (Urk. 9 S. 3). 3.2 Betreffend die Anträge 1.1, 1. Satz, und 1.2, 2. Satz, ist der Beklagte vorab darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit sind die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden (ärztliches Zeugnisse, Urk. 11/1-2) unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist der neu gestellte Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister. 3.3 a) Sodann ist der Beklagte auf die Natur des Rechtsöffnungsverfah- rens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend ge- machte Forderung ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 10 S. 2 f. Erw. 2.2). Dies hat die Vorinstanz getan. So hat sie hinsichtlich des Einwandes des Beklagten, die Ver- fügung des Stadtrichteramtes sei nichtig, ausgeführt, dass der Beklagte diese im damaligen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen müssen. Er habe zwar Beschwerde ans Obergericht erhoben, allerdings zu spät, weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten worden sei. Die vorgebrachten Mängel würden im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden können, da es dem Rechts- öffnungsrichter nicht zustehe, die Verfügung auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Weiter seien aus den Akten keine besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Mängel ersichtlich, aufgrund derer die Verfügung des Stadtrich-
ters von Zürich vom 28. September 2009 als nichtig zu betrachten wäre (Urk. 10 S. 3 Erw. 2.2.2). b) Die im Beschwerdeverfahren vom Beklagten vorgebrachten Einwen- dungen richten sich erneut hauptsächlich gegen die Verfügung des Stadtrichter- amtes Zürich vom 28. September 2009 bzw. vom 10. März 2011. Sie sind eine Wiederholung der von ihm vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen (vgl. Prot. I S. 3 ff.), ohne dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen stattfindet. Inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 326 ZPO), bringt der Beklagte nicht vor. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Vorkommnisse betreffend das stadtrichteramtliche Verfahren zu schildern. Diese Vorbringen (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verpassen des Einvernahmetermins zufolge Krankheit, Anlass des Verfahrens etc. ) wären jedoch im Rahmen eines gegen die Verfügung des Stadtrichteramtes erhobenen Rechtsmittels vorzubringen gewesen, nicht jedoch im Rechtsöffnungsverfahren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht es dem Rechtsöff- nungsrichter nicht zu, den Rechtsöffnungstitel und damit die Verfügung des Stadt- richters auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Ebenso wenig bringt der Beklagte vor, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, aus den Unterlagen ergäben sich keine besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Mängel des Rechts- öffnungstitels, aufgrund derer dieser für nichtig zu betrachten wäre, nicht zutreffen sollte. Damit blieben die Erwägungen der Vorinstanz ungerügt und sind auch nicht zu beanstanden. c) Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtes bzw. des Stadtrichters ist, die zwischen ihm und seinem damaligen Rechtsvertreter getroffenen bzw. nicht getroffenen Absprachen betreffend Ver- schieben eines Verhandlungstermins bzw. Erheben einer Beschwerde zu prüfen. Dies beschlägt das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Verteidiger und ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 3.4 Hinsichtlich der Anträge 1.1, 2. Satz, 1.3 und 1.4 sowie der Anträge 2.1, 2.2 und 2.4 verlangt der Beklagte sinngemäss die Wiederholung des Verfah-
rens vor dem Stadtrichteramt und damit die Revision der Verfügung des Stadtrich- teramtes vom 10. März 2011. Hierfür ist die angerufene Kammer jedoch nicht zu- ständig (Art. 410 f. StPO, Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO- Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 18 zu Art. 410 StPO). Diese hat lediglich die Überprüfung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides vorzunehmen. Da- her aber kann dem Beklagten für das Verfahren vor dem Stadtrichteramt auch keine Entschädigung zugesprochen werden. Entsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 3.5 In Bezug auf Antrag 2.3 gilt folgendes: Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Vorliegend legt der Beklagte nicht dar, aus welchen Gründen das Verfahren zu sistieren sein sollte. Indes be- steht mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen, wonach die angerufene Kammer für die Revision der Verfügung des Stadtrichteramtes nicht zuständig ist und wonach keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu erblicken ist, für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens kein Anlass. Damit ist dieser Antrag ab- zuweisen. 3.6 Antrag 2.5 ist abzuweisen, ist die angerufene Kammer doch nicht be- fugt, über Kosten- und Entschädigungsfolgen zukünftiger Verfahren zu entschei- den. Dies bleibt dem dann jeweils angerufenen Gericht vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist Antrag 2.6 (Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– an den Beklagten) abzuweisen und dem Beklagten ist keine Entschädigung zuzusprechen. c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 2.3) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und 11/1-2, sowie an das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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