Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120086-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Alimentenhilfe X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2012 (EB120114)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'733.10 nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2012 und für Fr. 73.– Betreibungs- kosten sowie für die Kosten und Entschädigungsfolgen des Entscheides; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen; die Kosten- und Entschädigungs- folgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 13). b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Mai 2012 (Poststempel 24. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12; Urk. 11): "1. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zah- lungsbefehl vom 20. Februar 2012) vollumfänglich definitive Rechtsöff- nung zu erteilen für Fr. 2'340.– nebst Zinsen zu 5 % seit 20. Februar 2012 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." 2. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 17) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Die Be- schwerdeantwort erfolgte fristgerecht am 27. Juni 2012 (Poststempel 22. Juni 2012). Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde und stellt ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Sodann erbittet der Beklagte eine zusätzli- che Frist für weitere Eingaben (Urk. 19). Bei der Beschwerdeantwortfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann, weshalb keine weitere Frist gewährt wird und nur die bei den Akten liegende Beschwerdeantwort (Urk. 19) beachtlich ist. 3. Die Vorinstanz hielt fest, dass durch den Rechtsöffnungstitel eine Schuld des Beklagten für die Zeitdauer vom 1. Dezember 2009 bis zum 28. Juni 2011 in der Gesamtsumme von Fr. 10'740.– ausgewiesen sei, wovon Fr. 8'400.– bereits bezahlte Beiträge in Abzug zu bringen seien, womit von einer offenen For- derung von Fr. 2'340.– auszugehen sei (Urk. 13 S. 5). Diese Berechnung wurde von keiner Partei beanstandet, womit auf diesen Betrag bzw. diese Berechnung abzustellen ist.
Die Vorinstanz hat vom erwähnten Betrag (Fr. 2'340.–) weitere Fr. 606.90 als bereits bezahlte Unterhaltbeiträge abgezogen und die Rechtsöffnung deshalb nur im Umfang von Fr. 1'733.10 gewährt (Urk. 13 S. 5). Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin bringt vor, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 606.90 nicht hätte abziehen dürfen (Urk. 12 S. 1). 4. a) Vor Vorinstanz wandte der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2012 verspätet ein, dass er an die Schuld von Fr. 2'340.– weitere Fr. 1'022.– be- zahlt habe (Urk. 5; s. zur Verspätung der Eingabe Urk 13 S. 2). Diese Eingabe wurde der Klägerin, da sie verspätet eingegangen war, nur zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6). Die Klägerin reichte daraufhin die Urk. 8 und 9 ein. Aus diesen Eingaben erkannte die Vorinstanz eine Bestätigung der Klägerin, dass der Be- klagte weitere Fr. 606.90 bezahlt habe. Trotz des verspäteten Einwandes des Beklagten brachte die Vorinstanz aufgrund der Eingabe der Klägerin weitere Fr. 606.90 in Abzug (Urk. 13 S. 5). Die Klägerin wendet nun ein, dass erstens der Einwand des Beklagten bzw. die geltend gemachte Zahlung nicht hätte beachtet werden dürfen und sie zwei- tens mit den nachgereichten Unterlagen keine Zahlung bestätigt habe, sondern aus diesen Unterlagen nur hervorgehe, dass der Beklagte Fr. 606.90 Kinderzula- gen bezahlt habe, welche nicht in Abzug zu bringen seien. Es sei daher die Rechtsöffnung ohne diesen Abzug in der Höhe von Fr. 2'340.– zu gewähren (Urk. 12 S. 1 und 2). b) Der Einwand weiterer Zahlungen erhob der Beklagte verspätet und dieser wäre nicht mehr zu beachten gewesen. Liesse sich allerdings aus der da- nach erfolgten Eingabe der Klägerin bzw. aus den von ihr eingereichten Unterla- gen eine Anerkennung ableiten, wonach ein Teil der Schuld bereits bezahlt wur- de, wäre dies durchaus beachtlich gewesen. Allerdings ergibt sich aus den nach- gereichten Unterlagen, dass es sich beim Betrag von Fr. 606.90, die D.____ AG der Klägerin überwies, um Kinderzulagen handelte (s. Urk. 8 und 9). Entgegen der Meinung des Beklagten, dass er die Kinderzulagen freiwillig bezahlt habe und diese in Abzug zu bringen seien (Urk. 19), sind Kinderzulagen zweckgebunden. Diese dürfen nicht von der Unterhaltsverpflichtung abgezogen werden. Damit kann aus den eingereichten Urkunden keine Anerkennung bereits geleisteter Un-
terhaltszahlungen an die Klägerin angenommen werden. Die Fr. 606.90 wurden daher zu Unrecht in Abzug gebracht und die Rechtsöffnung ist in der Höhe von Fr. 2'340.– zu gewähren. Die Rechtsöffnung hinsichtlich der 5 % Zinsen seit dem 20. Februar 2012 sowie hinsichtlich der Betreibungskosten und der Kosten- und Entschädigungsfolge wurden nicht beanstandet, weshalb diesbezüglich weiterhin die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Insgesamt ist daher die Beschwerde gutzu- heissen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 19). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Be- klagten (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird, wenn eine Partei nicht berufs- mässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschä- digung geschuldet. Da die Klägerin keine konkreten Umtriebe geltend macht (Urk. 12), die eine Entschädigung rechtfertigen würden, ist der Klägerin keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Mai 2012 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt:
" 1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) definitive Rechts- öffnung erteilt für Fr. 2'340.– nebst Zinsen zu 5% seit 20. Februar 2012 und für Fr. 73.– Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids."
Zürich, 5. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: se