Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120085-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Thurgau, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei B., Frau C.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. April 2012 (EB120298)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. April 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Ja- nuar 2011) für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst 5 % Zins seit 8. April 2010; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Mai 2012 (Poststempel 14. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 8c). Neben den teilweise un- leserlichen und unverständlichen oder nicht im Zusammenhang mit dem vo- rinstanzlichen Verfahren stehenden Vorbringen des Beklagten moniert dieser sinngemäss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von seiner Säumigkeit ausgegangen sei. Das vorinstanzliche Urteil sei umzukehren / aufzuheben alles mit aufschie- bender Wirkung und Wiederherstellung (Urk. 9). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Am 28. Februar 2012 (Datum Poststempel) stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren. Die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung vom 29. März 2012 vorgeladen (Urk. 4). Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 28. März 2012 (Eingang am 29. März 2012) ein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch, indem er geltend machte, er sei am Verhandlungstag aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, vor Gericht zu erschei- nen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 30. März 2012 wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis über seine Verhandlungsunfähigkeit einzureichen (Urk. 6a). Diese Verfügung wurde vom Beklagten am 10. April 2012 entgegengenommen (Urk. 6b). Innert Frist reichte der Beklagte kein Arztzeugnis ein. Mit Schreiben vom 16. April 2012 ver- langte er eine Fristerstreckung um weitere 30 Tage, weil es ihm aufgrund ge- sundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, ein Arztzeugnis erhältlich zu machen (Urk. 7).
b) Die Vorinstanz entschied in der Folge in der Sache selbst und hielt fest, dass der Beklagte unentschuldigt nicht an der Verhandlung vom 29. März 2012 erschienen sei und entschied androhungsgemäss aufgrund der Akten (Urk. 10). Offensichtlich wies die Vorinstanz damit das vom Beklagten gestellte Wiederher- stellungsgesuch ab. c) Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Nachdem er vor erster Instanz noch vorbrachte, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ein Arztzeugnis erhältlich zu machen (Urk. 7), führt er im Be- schwerdeverfahren neu aus, der Arzt weigere sich, ihm ein Arztzeugnis auszustel- len und dieses sei nach wie vor ausstehend (Urk. 9). Da neue Tatsachenbehaup- tungen im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), erweist sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet. Überdies wären die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Verhandlungsfähigkeit gemach- ten Ausführungen ohnehin nicht glaubhaft. Zunächst ist es wenig glaubhaft, dass der Beklagte nach dem von ihm geschilderten Unfall und dessen Folgen (Urk. 5 und Urk. 7) nicht unverzüglich (gleich nach dem Unfall) einen Arzt aufsuchte, der ihm ein Zeugnis hätte ausstellen können. Sodann ist unklar, weshalb ein Arzt die Ausstellung eines Arztzeugnisses verweigern sollte. Ärzte sind zu pflichtgemäs- sem Handeln verpflichtet und weigern sich daher nicht grundlos, ein Arztzeugnis auszustellen. Insgesamt hatte die Vorinstanz demzufolge Grund dazu, an den Ausführungen des Beklagten zu zweifeln, und wies sein Wiederherstellungsge- such zu Recht ab. Damit war der Beklagte durch sein Nichterscheinen an der Verhandlung säumig und die Vorinstanz entschied folgerichtig. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Damit erübrigt es sich, über den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden. d) Des Weiteren rügt der Beklagte, dass ihm die unentgeltliche Prozess- führung seitens der Vorinstanz verweigert wurde (Urk. 9). Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der Beklagte zwar in der teilweise kaum leserlichen Eingabe vom 28. März 2012) beiläufig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 5 oben rechts), wobei entgegen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 119 Abs. 2 ZPO) das Gesuch nicht begründet wurde und auch eine mündliche Begründung
zufolge Säumnis des Beklagten unterblieb. Andrerseits ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aktenlage die Position des Beklagten als aussichtslos gelten musste und damit die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht gewährt wurde. e) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde Ausführungen, die wahr- scheinlich im Zusammenhang mit dem Urteil, das als definitiver Rechtsöffnungsti- tel eingereicht wurde, stehen. Dazu sei er darauf hingewiesen, dass im Rechts- öffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Die von ihm geltend gemachte fehlende Akteneinsicht oder sonstige Mängel des Entscheides hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den dem Rechtsöffnungsverfahren zu Grunde liegenden Entscheid vorgebracht werden müssen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Das sinngemäss auch für dieses Verfahren gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
Zürich, 7. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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