Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120081-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenhilfe C.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2012 (EB120114)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) – für bevorschusste Kinder-Unterhaltsbeiträge, gestützt auf Verfügungen vom 12. Februar 2009 des Bezirksgerichts Bülach und vom 16. Mai 2011 des Bezirksgerichts Hinwil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'733.10 nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beklagte mit vom 16. Mai 2012 datierter und am 15. Mai 2012 zur Post gegebener Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12): "1. Rechtsvorschlag bleibt bestehen. 2. Entschädigung Beschwerdeführer. 3. Kosten zu Lasten der Beklagten." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen.
b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei am 21. April ausgesteuert worden und lebe seither vom Sozialamt; dies sei an der Scheidung festgestellt worden (Urk. 12). c) Der Beklagte ist jedoch auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird einzig geprüft, ob für die geltend gemach- te Forderung des Gläubigers ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und dieser berechtigt ist (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 13 S. 3 f.). Ob und in- wieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen eines all- fälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Im Übrigen ist dem Beklagten auch entgegenzuhalten, dass im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Mai 2011 die offenen Unterhaltsschulden des Be- klagten (Kläger in jenem Verfahren) ausdrücklich vorbehalten, d.h. als noch nicht erledigt angesehen wurden (Urk. 3/4 S. 3, Ziffer 8 letzter Absatz). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Soweit sein Hinweis auf seine Fürsorgeabhängigkeit (Urk. 12) als solches zu ver- stehen sein sollte, wäre dasselbe zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 24. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se